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16) Schaum burg-Lippe, vermöge seines Vertrages mit Hannover vom
21. März 1865.
Sollte einer der vorgedachten Verträge vor oder nach Ausführung des
gegenwärtigen Vertrages ablaufen, ohne daß er ausdrücklich oder stillschweigend
erneuert würde, so werden sich die kontrahirenden Regierungen hiervon gegen-
seitig Mittteilung machen.
Die Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Besitzungen werden hin-
sichtlich aller aus dem gegenwärtigen Vertrage herrührenden Rechte und Ver-
biddlichteien eben so betrachtet, als wenn sie einen Theil des Königreichs Han-
nover bildeten.
Artikel 3.
Von dem Gesammbvereine bleiben vorläufig ausgeschlossen diejenigen ein-
zelnen Landestheile der kontrahirenden Staaten, welche sich ihrer Lage wegen
zur Aufnahme in den Gesammtverein nicht eignen.
Hierbei werden jedoch in Beziehung auf die schon bisher zum JZollvereine
gebori en Staaten diejenigen Anordnungen aufrecht erhalten, welche rücksschtlich
6 erleichterten Verkehrs der ausgeschlossenen Landestheile mit dem Hauptlande
gegemwärtig beftehen. ,
Weitere Beguͤnstigungen dieser Art koͤnnen nur im gemeinschaftlichen
Einverstaͤndnisse der Vereinsglieder bewilligt werden.
Zur Zeit sind vom Gesammtvereine ausgeschlossen:
1) Preußische Landestheile, und zwar: die Ortschaften Drenikow, Porep
und Suckow, die Kolonie und das Erbpachrsvorwerk Groß-Menow, die
Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peenwerder, Duckow, Rottmanns-
hagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow;
2) Hannoversche Landestheile, und zwar: der Hafenort Geestemünde, das
Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusen-
busch, Finkenwerder, Finkenwerderblumensand, Kattwieck, Hohenschaar,
Overhacken, Neuhof und Wilhelmsburg, die Voigtei Kirchwerder und
die Dorfschaft Aumund;
3) Badische Landestheile, und zwar: die Insel Reichenau, der Ort Büsingen,
der Bittenharter Hof, die Orte und Hofe Jestetten mit Flachshof, Gunzen-
riederhof und Reutehof, Loktstetten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locher-
hof und Volkenbach, Dettighofen mit Häuserhof, Altenburg, Balters=
weil, Berwangen und Albführenhof bei Weisweil;
4) Oldenburgische Landestheile, und zwar: der Hafenort Brake.
Artikel 4.
In den Gebieten der kontrahirenden Staaten sollen übereinstimmende
Gesetze über Eingangs= und Ausgangsabgaben, sowie über die Durchfuhr be-
stehen, dabet jedoch diejenigen Modisckationen zulässig sein, welche, ohne dem
E. 116.) ge-