Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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schaftlichen  Landesgrenzen  der  kontrahirenden  Staaten  nicht  erhoben,  und  es
koͤnnen  alle  im  freien  Verkehr  des  einen  Gebietes  bereits  befindlichen  Gegenstaͤnde
auch  frei  und  unbeschwert  in  das  andere  Gebiet  gegenseitig  eingefuͤhrt  werden,
mit  alleinigem  Vorbehalte

a)  der  zu  den  Staatsmonopolien  gehoͤrigen  Gegenstaͤnde  (Spielkarten  und
Salz),  nach  Maaßgabe  der  Artikel  9.  und  10.;

b)  der  im  Innern  der  kontrahirenden  Staaten  mit  einer  Steuer  belegten
inlandischen  Erzeugnisse,  nach  Maaßgabe  des  Artikels  11.

Die  Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  zwischen  den  kontrahirenden
Staaten  soll  auch  dann  keine  Ausnahme  leiden,  wenn  bei  dem  Eintritte  außerordentlicher
  Umsiaände,  insbesondere  auch  bei  einem  drohenden  oder  ausgebrochenen
  Bundeskriege,  einer  jener  Staaten  sich  veranlaßt  finden  sollte,  die  Ausfuhr
gewisser  im  inneren  freien  Verkehr  befindlicher  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  in
das  Ausland,  für  die  Dauer  jener  außerordentlichen  Umstände,  zu  verbieten.

In  eincm  solchen  Falle  wird  man  darauf  Bedacht  nesmen,  daß  ein
gleiches  Verbot  von  allen  kontrahirenden  Staaten  erlassen  werde.

Sollte  jedoch  einer  oder  der  andere  dieser  Staaten  es  seinem  Interesse
nicht  angemessen  finden,  auch  seinerseits  jenes  Verbot  anzuordnen,  so  bleibt
demjenigen  oder  denjenigen  Staaten,  welche  solches  zu  erlassen  für  nöthig  finden,
die  Befugniß  vorbehalten,  dasselbe  auch  auf  den  Umfang  des  ihrem  Beschlusse
nicht  beitretenden  Vereinsslaates  aus  zudehnen.

Die  kontrahirenden  Staaten  raumen  sich  ferner  auch  gegenseitig  das  Recht
ein,  zur  Abwehr  gefährlicher  ansteckender  Krankheiten  für  Menschen  und  Vieh
die  erforderlichen  Maaßregeln  zu  ergreifen.  Im  Verhältnisse  von  einem  Vereinslande
  zu  dem  anderen  dürfen  jedoch  keine  hemmenderen  Eirrichtungen  getroffen
  werden,  als  unter  gleichen  Umständen  den  inneren  Verkehr  des  Staats
treffen,  welcher  sie  anordnek.

Artikel  8.

Die  kontrahirenden  Staaten  erneuern  die  am  21.  September  1842.  abgeschlossene
  Uebereinkunft  wegen  Ertheilung  von  Erfindungspatenten  und  Pris
vilegien  mit  der  Maaßgabe,  daß  jeder  von  ihnen,  auch  während  der  Dauer  des
gegenwärtigen  Vertrages,  befugt  ist,  von  derselben  zurückzutreten,  wenn  er  seinen
Rücktritt  drei  Monate  vor  der  Ausführung  den  übrigen  kontrahirenden  Staaten
erklärt  hat.  Auf  die  Verbindlichkeit  der  Uebereinkunft  unter  den  letzteren  hat
ein  solcher  Rücktritt  keinen  Einfluß.

Um  jedoch  jedes  in  den  Erfindungspatenten  oder  Privilegien  liegende  Verbehrshinderniß
  auch  in  Zukunft  fern  zu  halten,  soll  die  Bestimmung  unter
Nr.  III.  der  erwähnten  Uebereinkunft  auch  für  diejenigen  Staaten  verbindlich
bleiben,  welche  von  der  letzteren  zurücktreten  möchten.  Nicht  minder  werden
diese  Staaten  fortfahren,  die  Unterthanen  der  übrigen  kontrahirenden  Staaten
sowohl  in  Betreff  der  Verleihung  von  Patenten  als  auch  hinsichtlich  des
Schutzes  für  die,  durch  die  Patentertheilung  begründeten  Befugnisse  den  eigenen
Unterthanen  gleich  zu  behandeln.

(Fr.  ölle.)  Ar-