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schaftlichen Landesgrenzen der kontrahirenden Staaten nicht erhoben, und es
koͤnnen alle im freien Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstaͤnde
auch frei und unbeschwert in das andere Gebiet gegenseitig eingefuͤhrt werden,
mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staatsmonopolien gehoͤrigen Gegenstaͤnde (Spielkarten und
Salz), nach Maaßgabe der Artikel 9. und 10.;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten
inlandischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 11.
Die Freiheit des Handels und Verkehrs zwischen den kontrahirenden
Staaten soll auch dann keine Ausnahme leiden, wenn bei dem Eintritte außerordentlicher
Umsiaände, insbesondere auch bei einem drohenden oder ausgebrochenen
Bundeskriege, einer jener Staaten sich veranlaßt finden sollte, die Ausfuhr
gewisser im inneren freien Verkehr befindlicher Erzeugnisse oder Fabrikate in
das Ausland, für die Dauer jener außerordentlichen Umstände, zu verbieten.
In eincm solchen Falle wird man darauf Bedacht nesmen, daß ein
gleiches Verbot von allen kontrahirenden Staaten erlassen werde.
Sollte jedoch einer oder der andere dieser Staaten es seinem Interesse
nicht angemessen finden, auch seinerseits jenes Verbot anzuordnen, so bleibt
demjenigen oder denjenigen Staaten, welche solches zu erlassen für nöthig finden,
die Befugniß vorbehalten, dasselbe auch auf den Umfang des ihrem Beschlusse
nicht beitretenden Vereinsslaates aus zudehnen.
Die kontrahirenden Staaten raumen sich ferner auch gegenseitig das Recht
ein, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh
die erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen. Im Verhältnisse von einem Vereinslande
zu dem anderen dürfen jedoch keine hemmenderen Eirrichtungen getroffen
werden, als unter gleichen Umständen den inneren Verkehr des Staats
treffen, welcher sie anordnek.
Artikel 8.
Die kontrahirenden Staaten erneuern die am 21. September 1842. abgeschlossene
Uebereinkunft wegen Ertheilung von Erfindungspatenten und Pris
vilegien mit der Maaßgabe, daß jeder von ihnen, auch während der Dauer des
gegenwärtigen Vertrages, befugt ist, von derselben zurückzutreten, wenn er seinen
Rücktritt drei Monate vor der Ausführung den übrigen kontrahirenden Staaten
erklärt hat. Auf die Verbindlichkeit der Uebereinkunft unter den letzteren hat
ein solcher Rücktritt keinen Einfluß.
Um jedoch jedes in den Erfindungspatenten oder Privilegien liegende Verbehrshinderniß
auch in Zukunft fern zu halten, soll die Bestimmung unter
Nr. III. der erwähnten Uebereinkunft auch für diejenigen Staaten verbindlich
bleiben, welche von der letzteren zurücktreten möchten. Nicht minder werden
diese Staaten fortfahren, die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten
sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten als auch hinsichtlich des
Schutzes für die, durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen
Unterthanen gleich zu behandeln.
(Fr. ölle.) Ar-