Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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gemeinsamen  Zwecke  Abbruch  zu  thun,  aus  der  Eigenthuͤmlichkeit  der  allgemeinen
  Gesetzgebung  eines  jeden  Theil  nehmenden  Staates  ober  aus  lofalen
Interessen  sich  als  nothwendig  ergeben.  Bei  dem  Zolltarife  namentlich  sollen
hierdurch  in  Bezug  auf  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben  bei  einzelnen,  weniger
für  den  größeren  Handelsverkehr  geeigneten  Gegenständen  solche  Abweichungen
von  den  allgemein  angenommenen  Erbebungssäch-n,  welche  für  einzelre  Staaten
als  vorzugsweise  wünschenswerth  erscheinen,  nicht  ausgeschlossen  sein,  sofern  sie
auf  die  allgemeinen  Interessen  des  Vereins  nicht  nachtheilig  einwerken.

Desgleichen  soll  auch  die  Verwaltung  der  Eingangs=  und  Ausgangsabgaben
  und  die  Organisation  der  dazu  dienenden  Behörden  in  allen  Ländern  des
Gesammtvereins,  unter  Berücksichtigung  der  in  denselben  bestehenden  eigenthümlichen
  Verhcli#nisse,  auf  gleichen  Fuß  gebracht  werden.

Die  kontrahirenden  Staaten  werden  demgemäß

das  Zollgesetz,
die  Zollordnung  und
die  Grundsätze,  das  Jollstrafgesetz  betreffend,

wie  solche  zwischen  ihnen  vereinbart  worden  sind,  auch  ferner  in  Anwendung
bringen.  Unter  dem  in  diesen  Gesetzen  und  in  den  vereinbarten  Verwaltungs--vorschriften
  erwahnten  allgemeinen  Eingangszoll  oder  allgemeinen  Eingangsabgabe
  ist  fortan  ein  Zollsatz  von  15  Groschen  oder  52  Kreuzer  zu  verstehen.

Der  inzwischen  bereits  verkündete  gemeinschaftliche  Tarif  für  die  Einzhangs-
  und  Ausgangsabgaben  ist  diesem  Vertrage  beigefügt.  Die  Verabredung
im  Separat-Artikel  7.  zum  Arnkel  6.  des  Vertrages  vom  4.  April  1853.  wird
nicht  erneuert.

Von  der  Durchfuhr  werden  Abgaben  nicht  erhoben  und  es  treten  die
Verabredungen  außer  Wirksamkeit,  welche  in  den  im  Artikel  1.  genannten  Verträgen
  über  die  Durchgangsabgaben  getroffen  sind.

Artikel  5.

Veränderungen  in  der  Zollgesetzgebung,  mit  Einschluß  des  Zolltarifs  und
der  Zollordnung,  sowie  Zusätze  und  Ausnahmen  können  nur  auf  demselben
Wege  und  mit  gleicher  Uebereinstimmung  sämmtlicher  Glieder  des  Gesammtvereins
  bewirkt  werden,  wie  die  Einführung  der  Gesetze  erfolgt.

Dies  gilt  auch  von  allen  Anordnungen,  welche  in  Beziehung  auf  die
Zollverwaltung  allgemein  aba#ndernde  Normen  aufstellen.

Artikel  6.

Es  verbleibt  bei  der  zwischen  den  kontrahirenden  Staaten  beslehenden
Freiheit  des  Handels  und  Verkehrs  und  Gemeinschaft  der  Einnahme  an  Zöllen,
wie  beide  in  den  folgenden  Artikeln  bestimmt  werden.

Artikel  7.

Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangsabgaben  werden  an  den  —
aft-