Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 9. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es bei den in den kon- 
trahirenden Staaten bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen sein Be- 
wenden. 
Denjenigen der kontrahirenden Staaten, in welchen hinsichtlich der Ein- 
fuhr von Spielkarten Verbots= oder Beschränkungsgesetze gegenwärtig noch nicht 
bestehen, bleibt es unbenommen, solche Gesetze zu erlassen. 
Artikel 10. 
In Betreff des Salzes ist untker den kontrahirenden Staaten Folgendes 
verabredet worden. 
S. 1. 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine geh#- 
rigen Ländern in die Vereinsstaaten isi verboten, insoweit dieselbe nicht 
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittel- 
baren Verkaufe in ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen 
geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Vereinssiaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche 
von denselben für nöthig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist frei. 
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb 
bestehen, oder in dem Falle, wo zwischen einer Vereinsregierung und 
einer Saline in einem anderen Vereinslande ein Vertrag über die Lie- 
ferung von Salz besteht, und die Verabfolgung des letzteren unter 
Beobachtung der auf der Saline angcordneten Kontrolmaaßregeln 
geschieht. 
h) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtver- 
eins aus Staats= oder Privatsalinen Salz beziehen will, so müssen 
die Sendungen mit Pässen von offentlichen Behörden begleitet werden. 
Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, 
auf den Privatsalinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der 
den Umfang der Produktion und des Absatzes derselben überhaupt zu 
beobachten hat. 
1) Wenn
	        
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