Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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b)  Den  Steuer-,  Joll=  und  Polizeibeamten  des  angrenzenden  Vereinsstaates
  sollen  in  Hannover  und  Oldenburg  rücksichtlich  der  Verfolgung
von  Salzeinschwärzungen  die  gleichen  Befugnisse  zustehen,  welche  das
Jollkartel  den  Zollbeamten  eines  anderen  Veremmcklaates  für  die  Verfolgung
  von  Jollkontraventionen  einraumt.

)  Bei  jeder  Hannoverschen  und  Oldenburgischen  Saline  soll  ein  Register,
nicht  blos  über  die  Salzversteuerungen,  sondern  auch  über  die  Salzversendungen
  geführt  werden,  aus  welchem  die  Kaufer,  die  Transportanten
  und  die  Bestimmungsorte  des  abgegebenen  Salzes  ersichtlich
sind.  Dasselbe  soll  nebst  Beilagen  den  Steuerbeamten  des  angrenzenden
  Vereinssiaates  bis  zum  Oberkontroleur  abwärts,  auf  jedesmaliges
Ersuchen  der  dortigen  Hauptammlsddrigemten,  sowie  auch  den  Vereinsbevollmächrigten
  und  Stationskontroleuren  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

Bei  den  Privatsalinen  wird  dieses  Register,  von  dem  Eintritt
der  im  Eingange  verabredeten  Steuererhöhung  an,  durch  einen,  von  der
Landesregierung  anzustellenden,  von  den  Salineninteressenten  unabhängigen
  Beamten  geführt  werden.

)  Von  dem  nämlichen  Zeitpunkte  an  treten  die  unter  Nr.  4.  des  Separatartikels
  9.  zum  Jollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853.  verabredeten
  Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  Salz  außer  Wirksamkeit.  Sollte
jedoch  die  Erfahrung  ergeben,  daß,  ungeachtet  der  im  Eingange  verabredeten
  Erhöhung  der  Salzsteuer,  an  einzelnen  derjenigen  Grenzstrecken,
  wo  jene  Beschränkungen  gegenwärtig  bestehen,  umfangreiche
Salzeinschwärzungen  aus  Hannover  nach  einem  angrenzenden  Vereinsstaate
  stattfinden,  und  dieser  Staat  sich  in  Folge  dessen  genörhigt
sehen,  an  einer  solchen  Strecke  die  unter  Nr.  5.  des  Separatartikels
näher  bezeichnete  Salzverbrauchskontrole  wieder  einzuführen,  so  wird
Hannover  an  der  nämlichen  Strecke  die  oben  erwähnten  Beschränkungen
wiederum  eintreten  lassen.

Sollte  in  Zukunft  in  den  an  Hannover  angrenzenden  dlteren  Vereinsstaaten
  der  Regiepreis  des  Salzes  um  mehr  als  16  Gr.  vom  Zollzentner
  ermäßigt,  oder,  im  Falle  der  Aufhebung  der  Staatsregie,  eine
geringere  Salzsteuer,  als  von  2  Thalern  vom  Jollzentner  erhoben  werden,
so  bleibt  es  Hannover  und  Oldenburg  vorbehalten,  nach  vorheriger  Verständigung
  mit  diesen  Staaten,  ihre  Salzsteuer  insoweit  zu  ermäßigen,
daß  dieselbe  den  Betrag  der  in  den  gedachten  Staaten  auf  dem  Salze
ruhenden  Abgabe  nicht  übersteigt.

Die  Verabredungen  in  den  beiden  letzten  Absätzen  des  Separatartikels
  9.  zum  Zollvereinigungs-Vertrage  vom  4.  April  1853.  werden
nicht  erneuert.

Artikel  11.

In  Bezug  auf  diejenigen  Erzeugnisse,  welche  in  den  einzelnen  Vereinsstaaten
  kheils  bei  ihrer  Hervorbringung  oder  Jubereitung,  theils  mi  bei
ihrem