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b) Den Steuer-, Joll= und Polizeibeamten des angrenzenden Vereinsstaates
sollen in Hannover und Oldenburg rücksichtlich der Verfolgung
von Salzeinschwärzungen die gleichen Befugnisse zustehen, welche das
Jollkartel den Zollbeamten eines anderen Veremmcklaates für die Verfolgung
von Jollkontraventionen einraumt.
) Bei jeder Hannoverschen und Oldenburgischen Saline soll ein Register,
nicht blos über die Salzversteuerungen, sondern auch über die Salzversendungen
geführt werden, aus welchem die Kaufer, die Transportanten
und die Bestimmungsorte des abgegebenen Salzes ersichtlich
sind. Dasselbe soll nebst Beilagen den Steuerbeamten des angrenzenden
Vereinssiaates bis zum Oberkontroleur abwärts, auf jedesmaliges
Ersuchen der dortigen Hauptammlsddrigemten, sowie auch den Vereinsbevollmächrigten
und Stationskontroleuren zur Einsicht vorgelegt werden.
Bei den Privatsalinen wird dieses Register, von dem Eintritt
der im Eingange verabredeten Steuererhöhung an, durch einen, von der
Landesregierung anzustellenden, von den Salineninteressenten unabhängigen
Beamten geführt werden.
) Von dem nämlichen Zeitpunkte an treten die unter Nr. 4. des Separatartikels
9. zum Jollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853. verabredeten
Beschränkungen des Verkehrs mit Salz außer Wirksamkeit. Sollte
jedoch die Erfahrung ergeben, daß, ungeachtet der im Eingange verabredeten
Erhöhung der Salzsteuer, an einzelnen derjenigen Grenzstrecken,
wo jene Beschränkungen gegenwärtig bestehen, umfangreiche
Salzeinschwärzungen aus Hannover nach einem angrenzenden Vereinsstaate
stattfinden, und dieser Staat sich in Folge dessen genörhigt
sehen, an einer solchen Strecke die unter Nr. 5. des Separatartikels
näher bezeichnete Salzverbrauchskontrole wieder einzuführen, so wird
Hannover an der nämlichen Strecke die oben erwähnten Beschränkungen
wiederum eintreten lassen.
Sollte in Zukunft in den an Hannover angrenzenden dlteren Vereinsstaaten
der Regiepreis des Salzes um mehr als 16 Gr. vom Zollzentner
ermäßigt, oder, im Falle der Aufhebung der Staatsregie, eine
geringere Salzsteuer, als von 2 Thalern vom Jollzentner erhoben werden,
so bleibt es Hannover und Oldenburg vorbehalten, nach vorheriger Verständigung
mit diesen Staaten, ihre Salzsteuer insoweit zu ermäßigen,
daß dieselbe den Betrag der in den gedachten Staaten auf dem Salze
ruhenden Abgabe nicht übersteigt.
Die Verabredungen in den beiden letzten Absätzen des Separatartikels
9. zum Zollvereinigungs-Vertrage vom 4. April 1853. werden
nicht erneuert.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten
kheils bei ihrer Hervorbringung oder Jubereitung, theils mi bei
ihrem