Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel  9.

Hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Spielkarten  behält  es  bei  den  in  den  kontrahirenden
  Staaten  bestehenden  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetzen  sein  Bewenden.


Denjenigen  der  kontrahirenden  Staaten,  in  welchen  hinsichtlich  der  Einfuhr
  von  Spielkarten  Verbots=  oder  Beschränkungsgesetze  gegenwärtig  noch  nicht
bestehen,  bleibt  es  unbenommen,  solche  Gesetze  zu  erlassen.

Artikel  10.

In  Betreff  des  Salzes  ist  untker  den  kontrahirenden  Staaten  Folgendes
verabredet  worden.

S.  1.

a)  Die  Einfuhr  des  Salzes  und  aller  Gegenstände,  aus  welchen  Kochsalz
ausgeschieden  zu  werden  pflegt,  aus  fremden,  nicht  zum  Vereine  geh#-rigen
  Ländern  in  die  Vereinsstaaten  isi  verboten,  insoweit  dieselbe  nicht
für  eigene  Rechnung  einer  der  vereinten  Regierungen,  und  zum  unmittelbaren
  Verkaufe  in  ihren  Salzämtern,  Faktoreien  oder  Niederlagen
geschieht.

b)  Die  Durchfuhr  des  Salzes  und  der  vorbezeichneten  Gegenstände  aus
den  zum  Vereine  nicht  gehörigen  Ländern  in  andere  solche  Länder  soll
nur  mit  Genehmigung  der  Vereinssiaaten,  deren  Gebiet  bei  der  Durchfuhr
  berührt  wird,  und  unter  den  Vorsichtsmaaßregeln  stattfinden,  welche
von  denselben  für  nöthig  erachtet  werden.

)  Die  Ausfuhr  des  Salzes  in  fremde,  nicht  zum  Vereine  gehörige  Staaten
ist  frei.

d)  Was  den  Salzhandel  innerhalb  der  Vereinsstaaten  betrifft,  so  ist  die
Einfuhr  des  Salzes  von  einem  in  den  anderen  nur  in  dem  Falle  erlaubt,
  wenn  zwischen  den  Landesregierungen  besondere  Verträge  deshalb
bestehen,  oder  in  dem  Falle,  wo  zwischen  einer  Vereinsregierung  und
einer  Saline  in  einem  anderen  Vereinslande  ein  Vertrag  über  die  Lieferung
  von  Salz  besteht,  und  die  Verabfolgung  des  letzteren  unter
Beobachtung  der  auf  der  Saline  angcordneten  Kontrolmaaßregeln
geschieht.

h)  Wenn  eine  Regierung  von  einer  anderen  innerhalb  des  Gesammtvereins
  aus  Staats=  oder  Privatsalinen  Salz  beziehen  will,  so  müssen
die  Sendungen  mit  Pässen  von  offentlichen  Behörden  begleitet  werden.

Zu  diesem  Ende  verpflichten  sich  die  betheiligten  Regierungen,
auf  den  Privatsalinen  einen  öffentlichen  Beamten  aufzustellen,  der
den  Umfang  der  Produktion  und  des  Absatzes  derselben  überhaupt  zu
beobachten  hat.

1)  Wenn