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sobald der dem Artikel 4. beigefuͤgte Zolltarif in Wirksamkeit tritt, den nach-
stehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen.
II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.
K. 1.
Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur
durch einen Vereinsstaat fransitiren, um entweder in einen anderen Vereinssiaat
oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für
Rechnung des Staats, noch für Rechnung von Kommunen oder Korporationen
erhoben werden.
g. 2.
Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervor-
bringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden
inneren Steuern beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, sowie neue
Steuern dieser Art einzufuͤhren, jedoch sollen dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur
auf folgende inlaͤndische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als:
Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Tabak, Mehl
und andere Mühlenfabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren
und Fett, gelegt werden dürfen.
Ausnahmsweise kann in der freien Stadt Frankfurt auch von Brenn-
materialien, Getreide und Fourage eine Steuer, wie bisher, erhoben werden.
Für Branntwein, Bier, Wein und Tabak sollen die folgenden Säte als
das höchste Maaß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten
eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll
statrfinden können, nämlich:
a) für Branntwein 10 Rehlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und
bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles;
b) für Bier 1 Rthlr. 15 Gr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch;
c) für Wein, und zwar:
aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erhoben wird,
14 Rthlr. vom Jollzentner (5 Rthlr. von der Ohm zu 120 Quart
Preußisch);
bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines er-
boben wird, 25 Gr. vom Jollzentner (2 Rehlr. 233 Gr. von der
Ohm zu 120 Quart Preußisch);
c) wenn die Abgabe nach einer Klassiskkation der Weinberge erhoben
wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für
erforderlich erachtet worden.
In Bezug auf die freie Stadt Frankfurt, wo vom Weine ge-
genwärtig eine Abgabe von 5 Fl. 20 Kr. (3 Rthlr. 1 Gr.) O( die
rank-