Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—– 682 — 
C. 4. 
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt. 
g. 5. 
An dem Orte, wo eine Koͤnigliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie 
in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu 
bestimmenden Bezirke (K. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (IV. 1. und 2.) 
in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandt- 
schaft als Delegirten der letzteren ausgeübt. 
S. 6. 
In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung, 
den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und 
die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler 
der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die 
für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften. 
K. 7. 
Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter 
haben den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer, 
so werden sse dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteüsch 
und gewissenhaft erfüllen wollen. - 
K. 8. 
Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch 
das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts rritt 
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein. 
S. 9. 
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei 
Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in 
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt. 
G. 10. 
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben 
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche 
für. die Beisitzer in #owesehhei oder Verhinderungsfällen eintreten. 
F. 11. 
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellver- 
tre-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.