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C. 4.
Die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln werden von dem Minister
der auswärtigen Angelegenheiten bestimmt.
g. 5.
An dem Orte, wo eine Koͤnigliche Gesandtschaft ihren Sitz hat, sowie
in dem angrenzenden, von dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten zu
bestimmenden Bezirke (K. 4.), wird die Konsulargerichtsbarkeit (IV. 1. und 2.)
in Ermangelung eines dort residirenden Konsuls von dem Kanzler der Gesandt-
schaft als Delegirten der letzteren ausgeübt.
S. 6.
In Bezug auf die Befähigung, die Ernennung, die Dauer der Anstellung,
den Amtsverlust, die Dienstentlassung, die Versetzung in den Ruhestand und
die Amtssuspension der mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und Kanzler
der Gesandtschaften gelten nicht die für die richterlichen Beamten, sondern die
für die Konsularbeamten und Gesandtschaftskanzler bestehenden Vorschriften.
K. 7.
Die mit Gerichtsbarkeit versehenen Konsuln und deren Stellvertreter
haben den allgemeinen Staatsdiener-Eid zu leisten. Sind dieselben Ausländer,
so werden sse dahin beeidigt, daß sie die Pflichten ihres Amtes unparteüsch
und gewissenhaft erfüllen wollen. -
K. 8.
Die Gerichtsbarkeit wird von dem Konsul entweder allein oder durch
das Konsulargericht ausgeübt. Die Zuständigkeit des Konsulargerichts rritt
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen ein.
S. 9.
Das Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei
Beisitzern, welche der Konsul aus den achtbaren Gerichtseingesessenen oder in
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt.
G. 10.
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselben
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Stellvertreter zu ernennen, welche
für. die Beisitzer in #owesehhei oder Verhinderungsfällen eintreten.
F. 11.
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellver-
tre-