— 683 —
treter dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteiisch und gewissen-
haft erfuͤllen wollen.
g. 12.
Den Beisitzern steht ein unbeschraͤnktes Stimmrecht zu.
g. 13.
Ist es nicht moͤglich, ein Konsulargericht zu berufen, so tritt der Konsul
an Stelle desselben; es muͤssen jedoch in einem solchen Falle die Gruͤnde, welche
die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den
Akten vermerkt werden.
S. 14.
Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen
vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz
der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz un-
terworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der
Aufsicht des Justizministers.
g. 15.
Jeder Konsul hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner
Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiren die Funktionen der Rechtsanwalte
auszuüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschafts-
lokale auszuhängen.
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer
Person in das Vexzeichniß abgelehnt oder ihre Koschung in dem Verzeichnit
angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde G. 14.) statt.
g. 16.
Bei Beurtheilung der buͤrgerlichen Rechtsverhaͤltnisse der der Konsular-
erichtsbarkeit unterworfenen Personen ist anzunehmen, daß in den Konsulats-
bezirfen das Allgemeine Landrecht und die übrigen Preußischen allgemeinen Ge-
setzbücher nebst den dieselben aba#ndernden, ergänzenden und erlduternden Be-
stimmungen gelten. In Betreff der handelsrechtlichen Verhältnisse kommt jedoch
zundchst das in den Konsulatsbezirken erweislich geltende Handelsgewohnheits-
recht zur Anwendung.
K. 17.
Racksichtlich der strafbaren Handlungen ist anzunehmen, daß für die
der Konsulargerichtsbarkeit unterworfenen Personen das Strafgesetzbuch vom
44. April 1851. und die übrigen in der Monarchie geltenden Strafgesetze auch
in den Konsulatsbezirken Geltung haben. Die für die Konsulatsbezirke er-
lassenen Strafgesetze der Landesregierungen bleiben außer Anwendung, in-
sofern nicht durch Staatsverträge oder Herkommen etwas Anderes be-
stimmt ist.
G#er. 6120) 89“ Je-