Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 32. 
Wenn far die Partei, welche die Revision oder Nichtigkeitsbeschwerde 
zu beantworten hat, weder eine Beantwortung eingereicht, noch anderweit ein 
zur Prozeßpraxis bei dem Obertribunal befugter Rechtsanwalt als ihr Bevoll- 
mächtigter zu den Akten legitimirt ist, so werden ihr die für sie bestimmten 
Verfügungen und Ladungen des Obertribunals mittelst Aushanges im Ge- 
schaftslokale des letzteren wirksam zugestellt. 
F. 33. 
Ist der gegen ein Erkenntniß des Konsuls angebrachte Rekurs rechtzeitig 
eingelegt und das Rechtsmittel dem Gegenstande nach zulässig G. 8. des Ge- 
setzes vom 20. März 1854., Gesetz-Samml. S. 115.), so wird die Rekurs- 
beschwerde von dem Konsul dem Gegentheil mit der Aufforderung mitgetheilt, 
binnen vierzehn Tagen die Beantwortung bei ihm einzureichen oder zu Protokoll 
zu geben. Die Einsendung der Akten an das Gericht zweiter Instanz erfolgt 
erst nach Eingang der Beantwortung oder nach Ablauf der vierzehntägigen Frist. 
Bei dem Gericht zweiter Instanz findet die Anberaumung eines Termines 
zur Anhbrung der Parteien und zur Verkündung der Entscheidung nicht statt. 
K. 34. 
In denjenigen Fallen, in welchen eine Beschwerde binnen einer bestimmten 
Frist bei dem Gericht der höheren Instanz angebracht werden muß, kann die 
Anbringung derselben innerhalb der gesetzlichen Frist auch gültig bei dem 
Konsul erfolgen. 
III. Bestimmungen, betreffend das Verfahren bei Ausübung der 
Strafgerichtsbarkeit. 
*“ 
Bei Ausübung der Strafgerichtsbarkeit der Konsuln bestimmt sich das 
Verfahren, soweit nicht nachsiehend ein Anderes angeordnet ist, sowohl in Be- 
treff der Führung der Untersuchungen, als der Abfassung und Vollstreckung der 
Erkenntnisse gleichfalls nach den für die im §. 2. bezeichneten Landestheile be- 
stehenden Vorschriften. 
∆. 3. 
Die Konsuln sind zur Verfolgung der strafbaren Handlungen von Amts- 
wegen verpflichtet; sie haben sich in dieser Hinsicht nach den Vorschriften der 
Allgemeinen Kriminalordnung vom 11. Dezember 1805., insonderheit nach den 
Bestimmungen über die gesetzlichen Veranlassungsgründe einer Untersuchung -7 
(Tr. 6120. rich-
	        
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