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wartigen Gesetzes eingelegten Muthung auf das Feld eines zu derselben Zeit
bereirs bestehenden Bergwerks oder auf Theile desselben ein Vorzugsrecht zu
haben glaubt, muß letzreres innerhalb Eines Jahres, von jenem Zeitpunkte an,
durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigenthümer verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, ist seines elwaigen Vorzugs=
rechts auf das Feld verlustig.
g. 222.
Soweit das gegenwärtige Gesetz auf die bereits bestehenden Bergwerke
überhaupt Anwendung findet, unterliegen den Bestimmungen desselben auch die-
jenigen Berzwerte, welche den seitherigen gesetzlichen Vorschriften gemäáß auf
Mineralien berechtigt sind, die der F. 1. dieses Gesetzes nicht mehr aufführt.
K. 223.
Nach dem Eintrikt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes findet
eine Verleihung von Erbstollenrechten nicht mehr statk.
Ansehung der bereits bestehenden Erbstollengerechtigkeiten, ins-
besondere auch der Jufpehungsarten, verbleibt es bei den Bestimmungen der
seitherigen Gesetze.
m Gesetzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bedarf es jedoch zur Be-
freiung eines Bergwerks von den Erbstollengebühren durch eine Wasserhal-
tungsmaschine einer besonderen Verleihung der Erbstollengerechtigkeit für diese
Maschine nicht mehr; es genügt, wenn die sonstigen Bedingungen der Ent-
erbung nach den W. 468. ff. Theil II. Titel 16. des Allgemeinen Landrechts
wussen inY Erbslollenrechte erwirbt eine solche Wasserhaltungsmaschine
ür sich nicht,
g. 224.
Bei Bergwerkseigenthum, welches nach dem Eintritt der Gesetzeskraft
des gegenwärtigen Gesetzes verliehen wird, findet ein Anspruch auf Freikure
irgend einer Art nicht mehr statt.
Den bereits vor diesem Zeitpunkte von Kirchen und Schulen, von dem
Schlesischen Freikurgelderfonds und von Grundbesitzern erworbenen Freikuxen
steht nur eine Realberechtigung auf den durch die bisherigen Gesetze bestimmten
Ausbeuteantheil an dem Bergwerke zu. .
Durchdienach5.9.desKnappfchaftsgesetzesvom10.Apti11854.ek-
folgteAufhebungderbeideaneiknxefükdieKnappschafts-undArmenkasse
ist weder die Quote des Ausbeuteantheils der übrigen Freikurberechtigten, noch
die Zahl der gewerkschaftlichen Kuxe verändert worden.
Die Ablösung der Freikure bleibt der freien Vereinigung der Betheiligten
vorbehalken.
G. 225.
Nach dem Eintritt der Gesetzeskraft des gegenwärtigen Gesetzes kann
ein Recht auf Mitbau zur Hälfte, wo solches bisher gesetzlich bestanden hat,
nur