Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

zu  veranlassen.  Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Behufe  an  den  Ortsvorstand
er  betreffenden  auslaͤndischen  Gemeinde  oder  Theilgemeinde  zu  wenden,  welcher
  in  ihrer  Gegenwart  zur  Vornahme  der  Haussuchung  nach  Maaßgabe
der  Landesgesetze  alsbald  zu  schreiten  hat.

Artikel  4.

Ueber  die  vorgenommene  Haussuchung  und  deren  Ergebniß  ist  von  dem
Ortsvorstande  ein  Protokoll  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren  aufzunehmen
und  eines  davon  dem  requirirenden  Beamten  auszuhändigen,  das  andere  aber
umverzüglich  der  vorgesetzten  Behbrde  einzureichen.  Für  ihre  Mitwirkung  bei
der  Haussuchung  hat  die  Ortsbehörde  keine  Belohnung  in  Anspruch  zu  nehmen.

Artikel  5.

Die  Forst=  und  Polizeibeamten  sind  berechtigt,  die  Spur  der  Frevler  in
das  Gebiet  des  anderen  Staates  zu  verfolgen  und  letztere  auf  dem  fremden
Gebiete  zu  verhaften,  mit  der  Verbindlichkeit  jedoch,  die  Verhafteten  unverzüglich
  der  nachsten  Polizei=  oder  Justigbehörde  desselben  Gebietes  zuzuführen,
damit  von  dieser  der  Name  und  Wohnort  der  Verhafteten  ausgemittelt  werden
  kann.  Das  weitere  Verfahren  ist  alsdann,  sofern  der  Frevler  dem  Staate,
auf  dessen  Gebiete  er  verhaftet  wurde,  angehört,  den  Behörden  des  letzteren
zu  überlassen.

Artikel  6.

Für  die  Konstatirung  eines  der  im  Art.  1.  bezeichneten  Frevel,  welche
oon  einem  Angehörigen  des  einen  Staates  in  dem  Gebiete  des  anderen  begangen
  werden,  soll  den  Aussagen,  welche  von  den  kompetenten  Forst-,  Polizeiund
  sonsligen  zuständigen  Beamten  des  Orts  des  begangenen  Frevels  gemacht,
sowie  den  Protokollen  und  Abschätzungen,  welche  von  denselben  aufgenommen
werden,  derselbe  Glaube  von  der  zur  Aburtheilung  zuständigen  Behörde  beigemessen
  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Aussagen,  Protokollen  und  Abschätzungen
der  inländischen  Beamten  beilegen.

Artikel  7.

Den  untersuchenden  und  bestrafenden  Behbrden  beider  Staaten  wird  zur
Mlicht  gemacht,  die  Untersuchung  und  Bestrafung  der  zu  ihrer  Kenntniß  gebrachten
  Frevel  so  schleunig  vorzunehmen,  als  es  nach  den  Gesetzen  des  betreffenden
  Staates  nur  immer  möglich  ist.  Der  requirirenden  Behörde  soll  das
Ergebniß  der  Untersuchung  mitgetheilt  und  von  der  Vollstreckung  der  erkannten
Strafe  Kenntniß  gegeben  werden.

Artikel  8.

Die  Vollziehung  der  Straferkenntnisse,  sowie  die  Beitreibung  der  den
Wald-,  Jagd-,  Flur=  und  Fischerei-Eigenthümern  zuerkannten  Entschädigungsgelder
  geschieht  nach  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  das  Erkenntniß  gefalle
  worden  ist.

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