Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6000.) Allerhoͤchster Erlaß vom 19. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
und Forst-Chaussee von Cochem an der Mosel über Faid, Böchel, Alflen, 
Auderath und Uelmen bis zur Grenze des Kreises Adenau, nebst einer 
Zweig-Chaussee von Faid über Gevenich und Weiler nach Driesch an der 
Coblenz-Tricrer Staatsstraße. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Gemeinde- 
und Forst-Chaussee im Regierungsbezirk Coblenz von Cochem an der Mosel 
über Faid, Büchel, Alflen, Auderath und Uelmen bis zur Grenze des Kreises 
Adenau, nebst einer Zweig-Chaussee von Faid über Gevenich und Weiler nach 
Oriesch an der Coblenz-Trierer Staatsstraße genehmigt habe, verleihe Ich 
hierdurch den Gemeinden Cochem, Faid, Büchel, Alflen, Auderath, Uelmen, 
Gevenich, Weiler und Driesch und der Forstverwaltung das Expropriationsrecht 
für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht 
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß- 
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften, in Bezug auf diese 
Straßen. Zugleich will Ich, den genannten Gemeinden und der Forstverwal- 
tung gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen 
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für 
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der 
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. 
angehängten Beslimmungen wegen der Phaasseepollgert Vergeden auf die ge- 
dachten Straßen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 19. Dezember 1864. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(r. 60o0—eCool.) 3° (Nr. 6001.)
	        
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