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(Nr. 6000.) Allerhoͤchster Erlaß vom 19. Dezember 1864., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
und Forst-Chaussee von Cochem an der Mosel über Faid, Böchel, Alflen,
Auderath und Uelmen bis zur Grenze des Kreises Adenau, nebst einer
Zweig-Chaussee von Faid über Gevenich und Weiler nach Driesch an der
Coblenz-Tricrer Staatsstraße.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Gemeinde-
und Forst-Chaussee im Regierungsbezirk Coblenz von Cochem an der Mosel
über Faid, Büchel, Alflen, Auderath und Uelmen bis zur Grenze des Kreises
Adenau, nebst einer Zweig-Chaussee von Faid über Gevenich und Weiler nach
Oriesch an der Coblenz-Trierer Staatsstraße genehmigt habe, verleihe Ich
hierdurch den Gemeinden Cochem, Faid, Büchel, Alflen, Auderath, Uelmen,
Gevenich, Weiler und Driesch und der Forstverwaltung das Expropriationsrecht
für die zu diesen Chausseen erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht
zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaß-
gabe der für die Staats-Chausseen bestehenden WVorschriften, in Bezug auf diese
Straßen. Zugleich will Ich, den genannten Gemeinden und der Forstverwal-
tung gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen
das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für
die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der
in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der
sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Beslimmungen wegen der Phaasseepollgert Vergeden auf die ge-
dachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 19. Dezember 1864.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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