Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Magdeburg auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
g. 5. 
Der gewöhnliche jährliche Deichkassenbeitrag wird, wenn es erforderlich 
erscheint, von der Regierung nach Anhbrung des Deichamtes festgestellt. 
K. 6. 
Der jedesmalige Königliche Oberförster zu Grünewalde übt die Funk- 
tionen des Deichhauprmanns nach Maaßgabe der allgemeinen Bestimmungen 
für künftig zu erlassende Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. 
vom Jahre 1853. S. 935. ff.) aus. Derselbe kann sich in Verhinderungsfällen 
durch den Besitzer des Rittergurs Randau oder durch einen der Ortsvorsteher 
der betheiligten Ortschaften Grünewalde und Elbenau vertreten lassen. 
Sollte die Zuziehung eines Wasserbautechnikers nöthig werden, so über- 
nimmt der jedesmalige Distrikts-Wasserbaubeamte die Geschäfte desselben und 
erhält dafür eine von dem Deichamte zu beschließende und von der Regierung 
in Magdeburg festzusetzende Remuneration. 
S. 7. 
Das Deichamt besteht aus 
a) dem jedesmaligen Königlichen Oberförster zu Grünewalde oder dessen 
Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) den Repräsentanten der Deichgenossen. 
S. 8. 
Die JZahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
vier festgesetzt: 
a) der Königliche Forstfiskus ernennt 1 Mepräsentanten, 
b) das Rittergut Randan... 1 
c) die Gemeinde Grünewalde 1 «- 
d)dieGemeindeClbenau........... 1 · 
Jeder Repraͤsentant hat Eine Stimme im Deichamte zu fuͤhren. 
Der Vertreter fuͤr die forstfiskalischen Grundstuͤcke resp. dessen Stellver- 
treter wird von der Regierung in Magdeburg ernannt. 
Die Stimme des Ritterguts Randau wird von dessen Besitzer resp. dem 
von diesem selbst erwählten Stellvertreter geführt. 
Die Gemeinden werden durch ihren Ortsvorsteher resp. dessen gewöhnlichen 
Vertreter oder einen anderen vom Ortsvorsteher aus der Zahl der Deichgenossen 
seiner Gemeinde erwählten Vertreter repräsentirt. 
Der Stellvertreter eines Repräásentanten nimmt in Krankheits= boer
	        
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