Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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—  Bei  der  Erbfolge  hingegen,  sofern  dieselbe  nicht  auf  Vertraͤgen  oder
letztwilligen  Verordnungen  *  soll  der  uͤberlebende  Ehegatte  die  Wahl
haben,  ob  er  nach  den  zur  Zeit  der  geschlossenen  Ehe  geltend  gewesenen  Gesetzen
  oder  nach  den  Vorschriften  des  Allgemeinen  Landrechts  erben  wolle.

Artikel  VI.

Die  Verjährung  soll  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  sie  vor  dem  1.  Oktober
  1805.  vollendet  ist,  nach  den  bisherigen  Rechten  beurtheilt  werden,  wenn
auch  die  daraus  entstehenden  Befugnisse  oder  Einwendungen  erst  späterhin
geltend  gemacht  werden.

In  solchen  Fällen  aber,  in  welchen  die  bisherige  gesetzmäßige  Frist  zur
Verjährung  mit  dem  1.  Oktober  1865.  noch  nicht  abgelaufen  ist,  sollen,  soweit
es  nicht  auf  die  Zulässigkeit  des  Anfangs  der  Verjährung  oder  auf  eine  vor
dem  gedachten  Zeitpunkte  stattgefundene  Unterbrechung  ankommt,  die  allgemeinen
  Landesgesetze  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Sollte  jedoch  zur  Vollendung  einer  vor  dem  1.  Oktober  1865.  angefangenen
  Verjährung  in  den  allgemeinen  Landesgesetzen  eine  kürzere  Frist,  als
in  den  bisherigen  Provinzialgesetzen  vorgeschrieben  sein,  so  kann  derjenige,
welcher  in  einer  solchen  kürzeren  Verjahrung  sich  gründen  will,  die  Frist  nur
vom  1.  Oktober  1865.  an  berechnen.

Artikel  VII.

Die  im  Artikel  VII.  des  Publikationspatents  zum  Allgemeinen  Landrechte
vom  5.  Februar  1794.  angeordnete  Suspension  einzelner  in  den  drei  ersten
Titeln  des  zweiten  Theils  des  Allgemeinen  Landrechts  enthaltenen  Bestimmungen
hört,  soweit  sie  noch  bestanden  hat,  mit  dem  1.  Okrober  1865.  auf.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhndigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Gastein,  den  4.  August  1865.
(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6150—6151.)  113“  (Nr.  6151.)