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ber jeden Jahres, in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritaͤts-
Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffen-
den Kupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der
Gesellschaft.
g. 3.
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Glau-
biger der Berlin-Stektiner Eisenbahngesellschaft. Sie saben in dieser Eigen-
schaft in Ansehung der Bahn von Pasewalk über Straßburg zur Landesgrenze
und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der
Stammaktien und der auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 25. Juni
1848. (Gesetz-Samml. für 1848. S. 194.), vom 18. August 1856. (Gesetz-
Samml. fär 1850. S. 756.), vom 6. September 1858. (Gesetz-Samml. für
1858. S. 530.) und vom 21. Juni 1801. (Gesetz-Samml. für 1801.
S. 433.) emittirten alteren Prioritäts-Obligationen der Berlin-Stektiner Eisen-
bahngesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschaftsvermögens haben
sie ein Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktrien. Den Inhabern der
auf Grund der Allerhöchsten Prioilegien vom 25. Juni 1848., vom 18. August
1856., vom 6. September 1858. und vom 21. Juni 1861. emitrirten Prioritäts=
Obligationen verbleibt dagegen in Ansehung des eben gedachten übrigen Gesell-
schaftsvermögens das denselben verschriebene Vorzugsrecht.
S. 4.
Zur allmaligen Tilgung der Schuld wird jaährlich, vom Jahre 1869. an,
ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage der emirtirren Prioriräkts-Obligationen,
nebst den ersparten Zinsen von den amortisirten Obligationen verwendet.
Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handels-
Ministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmt-
lichen noch nicht getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu
kündigen.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen ge-
schieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das
Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich
bekannt gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zurtritt freisteht.
Die Bekanntmachung der Nummern derausgeloosten Prioritäts-Obligationen,
sowie eine elwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung
in die öffentlichen Blälter; die erste Einrückung muß mindesiens drei Monate
vor dem beslimmten Zahlungstermine stattfinden.
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Oktober
des betreffenden Jahres. Die Einlösung der gekündigten Obligationen kann
sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden.
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen
Auslieferung der Obligarionen an deren Präsentanten zu Berlin oder Sterkin,
nach der Wahl des Berechtigten.
(Tr. 6151.) Die