Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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c)  winn  die  §.  4.  festgesetzte  Tilgung  der  Obligationen  nicht  inne  gehalten
wird.

In  den  Fällen  zu  a.  und  b.  kann  das  Kapital  an  demselben  Tage,  wo
einer  dieser  Fälle  eintrilt,  zurückgefordert  werden;  in  dem  Falle  zu  c.  ist  dagegen
  eine  dreimonatliche  Kündigungsfrist  zu  beobachten.

Das  Recht  zur  Jurückforderung  dauert  in  dem  Falle  zu  a.  bis  zur
Zahlung  des  betreffenden  Zinskupons,  in  dem  Falle  zu  b.  bis  zur  Wiederherstellung
  des  unterbrochenen  Transportbetriebes,  das  Recht  der  Kündigung
in  dem  Falle  zu  c.  drei  Monate  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  die  Tilgung
der  Obligationen  hätte  erfolgen  sollen.

Bei  Geltendmachung  des  vorsiehenden  Rückforderungsrechts  sind  die  Inhaber
  der  Prioritäts-Obligationen  sich  an  das  gesammte  bewegliche  und  unbewegliche
  Vermögen  der  Gesellschaft  zu  halten  befugt.

G.  8.

So  lange  nicht  die  gegenwärtig  kreirten  Prioritaäkts-Obligationen  eingelöst
  sind,  oder  der  Einlösungsbetrag  gerichtlich  deponirt  ist,  darf  die  Gesellschaft
keines  ihrer  Grundslücke,  welches  zum  Bahnkörper  oder  zu  den  Bahnhöfen
gehört,  verdußern,  auch  eine  weitere  Aktien-Emittirung  oder  ein  Anleihe-Geschäft
  nur  dann  unternehmen,  wenn  den  gegenwärtig  kreirten,  sowie  den  früher
emirrirten  Prioritäts-Obligationen  für  Kapital  und  Zinsen  das  Vorrecht  vor
den  ferner  auszugebenden  Aktien  oder  aufzunehmenden  Anleihen  vorbehalten  und

gesichert  ist.
C.  9.

Alle  in  diesem  Privilegium  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
müssen  in  den  Preußischen  Staaks-Anzeiger  zu  Berlin,  in  die  Neue  Stertiner
Zeitung  und  in  die  Ostsee-Zeitung  zu  Slektin  eingerückt  werden.  Sollte  eines
dieser  Blätter  eingehen,  so  genügt  die  Bekannmachung  in  den  beiden  anderen
bis  zur  anderweitigen,  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu  treffenden
  Bestimmung;  "e  muß  aber  unter  allen  Umständen  jederzeit  in  einer  der  zu
Berlin  erscheinenden  Zeitungen  erfolgen.

Zu  Urkunde  Dieses  haben  Wir  das  gegenwärtige  Prioilegium,  welches
durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt  zu  machen  ist,  Allerhöchsteigenhändig  vollzogen
  und  unter  Unserem  Königlichen  Insiegel  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch
dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in  Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  zu  geben  oder  Rechten  Dritter  zu
prdjudiziren.

Carlsbad,  den  18.  Juli  1865.

(L.  8S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.

(Nr.  6151.)  I.  Ber-