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c) winn die §. 4. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten
wird.
In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo
einer dieser Fälle eintrilt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.
Das Recht zur Jurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur
Zahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung
des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung
in dem Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung
der Obligationen hätte erfolgen sollen.
Bei Geltendmachung des vorsiehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber
der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche
Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
G. 8.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritaäkts-Obligationen eingelöst
sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft
keines ihrer Grundslücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen
gehört, verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung oder ein Anleihe-Geschäft
nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher
emirrirten Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor
den ferner auszugebenden Aktien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und
gesichert ist.
C. 9.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
müssen in den Preußischen Staaks-Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stertiner
Zeitung und in die Ostsee-Zeitung zu Slektin eingerückt werden. Sollte eines
dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannmachung in den beiden anderen
bis zur anderweitigen, mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu treffenden
Bestimmung; "e muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu
Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.
Zu Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige Prioilegium, welches
durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen ist, Allerhöchsteigenhändig vollzogen
und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch
dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine
Gewährleistung Seitens des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu
prdjudiziren.
Carlsbad, den 18. Juli 1865.
(L. 8S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6151.) I. Ber-