Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Verzinsung der Obligationen hoͤrt an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Rückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so muͤsfen 
zunächst die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage ver- 
fallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so 
wird der Berrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur 
Einlösung dieser Kupons verwendet. 
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligarionen werden 
unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form ver- 
brannr; diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung 
(cfr. . 7.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem für das Eisenbahn-Unter- 
nehmen bestellten Kommissarius jährlich Nachweis geführt. 
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Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, 
so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch- 
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende 
Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Zinskupons dürfen nicht amortisirt 
werden. 
g. 6. 
Die Nummern der zur Jurückzahlung falligen, nicht zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Jahlungskermine 
jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nichr inner- 
halb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorge- 
zeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium unter Angabe der 
werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Ge- 
sellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann 
sie deren gaͤnzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der 
Generalversammlung aus Billigkeitsruͤcksichten gewaͤhren. 
g. 7. 
Außer den im H. 4. gedachten Faͤllen sind die Inhaber der Obligationen 
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin 
zurückzufordern: 
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung pr- 
sentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder 
aieren dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate auf- 
ört; 
"I c) wenn
	        
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