Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 881 — 
Talonschein 
zur 
Berlin-Stettiner Eisenbahn-Obligation, V. Emission, 
—*- über 200 Thaler. 
Gegen Rückgabe dieses Talonscheines ist die . Serie der Zinsscheine 
nach besonders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gesellschaftskasse ent- 
gegenzunehmen, sofern nicht von dem Inhader der Obligation gegen diese Aus- 
reichung bei dem unterzeichneten Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben 
worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an 
den Inhaber der Obligation. 
Stettin, den ....... . . . .. 18. 
Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft. 
(Trockener Stempel.) 
Ausgefertigt. 
(Unterschrift des Kontroleurs.) 
  
(Nr. 6452.) Mivilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Trier im Betrage von 50,000 Thalern. Vom 18. Juli 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Trier darauf ange- 
tragen hat, zum Zwecke der Regulirung der stadtischen Schuldverhältnisse und 
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnütziger Unternehmungen ihr zur 
Aufnahme eines Darlehns von 50,000 Thalern — in Worten: fünfzig Tau- 
send Thalern — gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins- 
Kupons versehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, 
und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde Trier sowohl als der 
Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des F. 2. 
des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine 
Jahrgang 1865. (Nr. 6151—6152.) 114 Zah-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.