Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Die Kupons werden von dem Buͤrgermeister, dem Stadtrentmeister und 
dem mit der Kontrole beauftragten staͤdtischen Sekretariatsbeamten unterschrieben. 
Die Talons werden mit dem Faksimile der Kommittirten der Stadtverordneten 
versehen und von dem Buͤrgermeister unterschrieben. 
g. 5. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die Stadtkasse gezahlt. Auch werden die 
faͤlligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, namentlich bei Ent- 
richtung der Kommunalsteuern und staͤdtischen Pachtgelder, in Zahlung angenommen. 
g. 6. 
Die Zinskupons werden unguͤltig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fuͤnf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung praͤsentirt werden; die dafuͤr 
ausgesetzten Fonds sollen nach Bestimmung der staͤdtischen Behoͤrden zu milden 
Stiftungen verwendet werden. 
SF. 7. 
Die nach der Bestimmung unter §. 1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt. Auch behält sich die Stadt das Recht vor, 
sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge drei Monate vor dem Zahlungs-= 
tage öffentlich bekannt gemacht. 
C. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die im §. 2. bezeichnete Kommission in 
einem vierzehn Tage vorher durch die Trierer Lokalblatter zur öffenrlichen 
Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
stateet ist. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den 
übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen. 
g. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die Stadtkasse an den Vor- 
zeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine fälligen 
Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Zinengens von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons 
verwendet. 
K. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obli- 
(r. 6152) 114* galionen
	        
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