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gationen sind in der nach der Bestimmung unter F. 7. jährlich zu erlassenden Bekannt-
machung wieder in Erinnerung zu bringen. Werden die Obligationen, dieser
wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem
Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigr, auch nicht, der Bestimmung unter
# 13. gemäß, als verloren oder vernichtet angemeldet, so sollen nach deren
Ablauf die Obligationen als getilgt angesehen und die Kapitalbeträge derselben
zu milden Stiftungen verwendet werden.
S. 11.
Für die Verzinsung und Tilgung der Schulden haftet die Stadtgemeinde
mit ihrem gesammten Vermägen und ihren sämmtlichen Einkünften und kann,
wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht zur rechten Zeit ge-
zahlt werden, die Zahlung von den Glaubigern gerichtlich verfolgt werden.
S. 12.
Die in den J#. 4. 7. und 10. vorgeschriebenen Bekanntmachungen er-
folgen durch die Trierer Lokalblätte, das Amtsblatt oder den öffentlichen An-
zeiger der Regierung zu Trier und eine in Cöln erscheinende Zeitung.
F. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons Bezug
habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere
§# 1. bis 13. mit nachstehenden naheren Bestimmungen Anwendung:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der im
K. 2. dieses Privilegii genannten Kommission gemacht werden.
Dieser werden alle diefenigen Geschäfte und Befugnisse beigelege,
welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium zu-
kommen; gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der
Rekurs an die Regierung zu Trier statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte in Trier;
c) die in den 9. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sollen durch die im §. 12. gegenwärtigen Statuts genannten Blatter
geschehen;
i) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zinszahlungs-
termine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten achten
Zahlungstermines soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
an-