Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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diesfällige Verfügung durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu 
Liegnitz bekannt zu machen. 
KG. 13. 
Die obere Leitung der Bank wird einem Kuratorium von sieben Mit- 
liedern übertragen. er Kommunallandtag (s. 1. Alinea 2.) waͤhlt den 
orsitzenden und seinen Stellvertreter, sowie die Mitglieder und fuͤr letztere 
drei Stellvertreter auf sechs Jahre. 
Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar. Ersatzwahlen erfolgen nur 
fuͤr die Wahlzeit des ausscheidenden Mitgliedes. 
S. 14. 
Das Kuratorium versammelt sich so oft, als es fuͤr dienlich erachtet 
wird, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Vorsitzenden oder auf 
den Antrag von drei Mitgliedern, mindestens vierteljaͤhrlich einmal, um von 
dem Gange der Geschaͤfte Aenntnig zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 
vier Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit 
gefaßt. Dei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
G. 15. 
Das Kuratorium beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statuts 
über alle Angelegenheiten der Bank. 
Zu den ausschließlichen Befugnissen des Kuratoriums gehören: 
a) die Anordnung solcher Maaßregeln, die es zu einem geregelten und 
den JZwecken der Bank angemessenen Betriebe der Geschäfte für nöthig 
erachtet. Der Bankvorstand hat den von dem Kuratorium ihm mit- 
getheilten Beschlüssen Folge zu leisten; 
b) die genaue Kenntnißnahme von der Seitens des WVorstandes bei den 
jedesmaligen Versammlungen des Kuratoriums ihm vorzulegenden Ueber- 
8 der Kasse der Bank, der Wechselportefeuille- und der Lombard- 
bestaͤnde; 
c) die Abfassung von Geschaͤftsinstruktionen fuͤr das Personal der ein- 
zelnen Geschaͤftszweige; 
d) die monatliche Revision der Kasse, der Wechsel- und Lombardbestaͤnde 
durch zu deputirende Mitglieder, welche ein Protokoll uͤber die Revision 
aufzunehmen haben; 
e) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft es dieselben fuͤr angemessen erachtet; 
I) die Pruͤfung der von dem Vorstande ihm einzureichenden Bilanz, sowit 
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