Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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.  3.
u  65.  9.  10.  Tit.  52.

Wird  eine  nothwendige  Subhastation  eingeleiter,  so  ist  zugleich  von
Amtswegen  ein  Vermerk  in  das  Hppothekenbuch  einzutragen:  daß  die  Subhastation
  verfügt  worden,  und  spätere  Disposstionen  den  bis  dahin  eingetragenen
  Gläubigern  unnachtheilig  sind.

Zu  6.  23.  Tit.  52.

Die  Bekannemachung  des  Abschätzungs-Termins  erfolgt  nur  an  die  aus
dem  SOppothekenbuche  ersichtlichen  Gläubiger  und  es  genügt  bei  Auswärtigen  der
Nachweis,  daß  die  Benachrichtigung  zur  Post  gegeben  worden.  Kommt  solche
wieder  zurück,  so  ist  eine  weitere  Venachrichtigung  nicht  erforderlich.

Zu  26.  Tit.  52.

Erinnerungen  gegen  die  Taxe,  welche  spaͤter  als  vier  Wochen  vor  dem
Bietungstermine  eingehen,  werden  zwar  in  diesem  Termine  den  Kauflustigen  bekannt
  gemacht,  eine  naͤhere  Pruͤfung  derselben  ist  aber  nicht  erforderlich.

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6.  6.
u  #.  29.  Tit.  52.
Das  Subhastations-Patent  soll  nur  enthalten:

1)  Die  Bezeichnung  des  zum  Verkauf  bestimmten  Gegenstandes;

2)  die  Angabe  des  Tarwerthes  und  die  Anzeige,  wo  die  Tare,  der  neueste
Hppothekenschein  und  die  besonderen  Kaufbedingungen  eingesehen  werden
können;

3)  die  Zeit  und  den  Ort  der  Lizitation;

4)  in  den  Fällen  der  7.  und  9.  dieser  Verordnung  die  Vorladung  der
unbekannten  Imerressenten.

6.  7.

VWenn  das  Hypothekenbuch  des  zum  Verkauf  gestellten  Grundstäckes  noch
nicht  regulirt  oder  der  Besitztitel  für  den  Schuldner  noch  nicht  eingetragen  worden,
  se  ist  mit  der  Subhastation  jedesmal  das  Aufgebot  der  Realprätendenten,
deren  Ansprüche  der  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  bedürfen,  nach  Maaßgabe
  der  Prozeßordnung  Tit.  51.  96.  99.  ff.  zu  verbinden.

6.  8.
Zu  66.  30—32  und  #.  65.  Tit.  52.
und  96.  397—399.  des  Anhanges.

Es  wird  in  allen  Fällen  nur  ein  Bietungstermin  anberaumt,  und  dieser
bei  Gegenständen  über  5000  Nehlr.  an  Werth  auf  sechs  Monate,  bei  andern
auf  drei  Monate  hinausgerückt.  Die  Bekannemachung  des  Subhastations=Pa-