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Posener Eisenbahn, wie bisher nach Verhaͤltniß der Meilenzahl auf beide
Bahnen vertheilt werden.
g. 8.
Bei der Feststellung der Eisenbahnabgabe und der sogenannten Super-
dividende des Staats aus dem Stargard-Posener und dem Oberschlesischen
Eisenbahn-Unternehmen soll während der Dauer dieses Vertrages von der Fiktion
ausgegangen werden, daß die Verwaltrung und der Betrieb der Stargard-
Posener Eisenbahn nach wie vor für eigene Rechnung der Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft flattsinde. Es soll demgemäß die Abgabe und Super-
dividende für die Stargard-Posener Eisenbahn ganz in der bisherigen Weise
von dem Reinertrage der Bahn berechnet, der nach Abzug dieser Antheile des
Staats und nach Berichtigung der Rente von 47 Prozent an die Aktionaire
etwa verbleibende Ueberschuß aber abgaben= und dividendenfrei an die Ober-
schlesische Eisenbahngesellschaft abgeführt werden, wohingegen letztere Gesellschaft
etwaige Zuschüsse zur Ergänzung der den Aktionairen der Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft zugesicherten Rente nicht in die Betriebsausgaben der
eigenen Bahn einrechnen darf, sondern ohne Mitbetheiligung des Staats von
dem zur Vertheilung an die Aktionaire übrig bleibenden Theile des Reinertrages
des Unternehmens für das betreffende Jahr in Abzug zu bringen hat.
S. 9.
Die Aktien der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft unterliegen auch
ferner der in dem erwähnten Statutennachtrage festgesetzten Amortisation, zu
welcher nunmehr 44 Prozent Jahreszinsen, welche auf das vom Staate über-
nommene Siebentheil der Aktien fallen, und die Zinsen der amortisirten Akrien
verwendet werden.
K. 10.
Das gesammte Beamten= und Oienstpersonal der Stargard-Posener
Eisenbahngesellschaft geht in den Dienst der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft
über, welche die mit jenem Personal zur Zeit bestehenden Verträge zu erfüllen
hat. Die für die Stargard-Posener Eisenbahnbeamten, deren Wittwen und
Kinder bestehende Pensions= und Unterstützungskasse, die Beamten-Sterbekasse,
sowie die Arbeiter-Kranken= und Unterstützungskasse bleiben nach den betreffenden
Statuten fortbestehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten
eine Vereinigung der genannten Kassen mit den entsprechenden der Oberschlesischen
Eisenbahn zu Stande kommt.
Die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft tritt in alle rücksichtlich der er-
wähnten Kassen von der Stargard-Posener Eisenbahngesellschaft übernommenen
Verbindlichkeiten ein.
S. 11.