Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Darlehnsschuldners r. Einlösung von Pfandbriefen durch Baarzahlung 
erfolgen, so ordnet die Generaldirektion die Kündigung des entsprechenden 
Betrages von Pfandbriefen an. 
g. 23. 
Nachdem die zu kündigenden Pfandbriefe nach Littr. und Nr. durch das 
Loos bestimmt sind, geschieht die Kündigung mit sechsmonatlicher Frist durch 
dreimalige Insertion in dem Staatsanzeiger, dem öffentlichen Anzeiger des 
Amtsblatts der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, und in je einer der 
Königsberger und Berliner Zeitungen, welche die Generaldirektion zu beslimmen 
hat. Die sechsmonatliche Frist beginnt vom Tage der letzten Insertion. 
g. 24. 
Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen 
zur Verfallzeit nebst den noch nicht fálligen Kupons und dem Talon in kurs- 
fähigem Zustande eingeliefert werden. 
Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der 
Einlösungsvalura in Abzug gebracht. 
g. 25. 
Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, falls dieselben 
nicht früher eingereicht werden, bis nach Ablauf der zu demselben verabreichten 
Kupons-Serie im Landschafts-Depositorium und ist, soweit dies unbeschadet der 
Moglichkeit sofortiger Flüssigmachung angehr, zu Gunstlen des Amortisations= 
fonds zinsbar und sicher anzulegen. 
* 
Nach Ablauf dieser Zeit werden diese Deposita — jedoch nur nach dem 
Kapitalbetrage und nach Abzug der nicht beigebrachten Kupons — falls die Ein- 
lösung der Pfandbriefe nicht früher erfolgt ist, bei dem Königlichen Stadtgerichte 
zu Königsberg baar eingezahlt, welches demnächst die Amortisation der nicht 
eingegangenen Pandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben 
aus der deponirten Masse zu veranlassen har. 
II.
	        
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