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Darlehnsschuldners r. Einlösung von Pfandbriefen durch Baarzahlung
erfolgen, so ordnet die Generaldirektion die Kündigung des entsprechenden
Betrages von Pfandbriefen an.
g. 23.
Nachdem die zu kündigenden Pfandbriefe nach Littr. und Nr. durch das
Loos bestimmt sind, geschieht die Kündigung mit sechsmonatlicher Frist durch
dreimalige Insertion in dem Staatsanzeiger, dem öffentlichen Anzeiger des
Amtsblatts der Regierungen zu Königsberg und Gumbinnen, und in je einer der
Königsberger und Berliner Zeitungen, welche die Generaldirektion zu beslimmen
hat. Die sechsmonatliche Frist beginnt vom Tage der letzten Insertion.
g. 24.
Die von der Landschaft den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen
zur Verfallzeit nebst den noch nicht fálligen Kupons und dem Talon in kurs-
fähigem Zustande eingeliefert werden.
Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der
Einlösungsvalura in Abzug gebracht.
g. 25.
Die Valuta der nicht eingehenden Pfandbriefe bleibt, falls dieselben
nicht früher eingereicht werden, bis nach Ablauf der zu demselben verabreichten
Kupons-Serie im Landschafts-Depositorium und ist, soweit dies unbeschadet der
Moglichkeit sofortiger Flüssigmachung angehr, zu Gunstlen des Amortisations=
fonds zinsbar und sicher anzulegen.
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Nach Ablauf dieser Zeit werden diese Deposita — jedoch nur nach dem
Kapitalbetrage und nach Abzug der nicht beigebrachten Kupons — falls die Ein-
lösung der Pfandbriefe nicht früher erfolgt ist, bei dem Königlichen Stadtgerichte
zu Königsberg baar eingezahlt, welches demnächst die Amortisation der nicht
eingegangenen Pandbriefe auf Kosten des Inhabers unter Entnahme derselben
aus der deponirten Masse zu veranlassen har.
II.