Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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beurkundende Ausloosung der im Monat Januar des naͤchstfolgenden Jahres 
durch Baarzahlung zu tilgenden Obligationen. 
Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung in Erfurt zu verstärken und dadurch 
die Abtragung der Schuld zu beschleunigen, sowie sämmtliche noch umlaufende 
Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigren Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem 
die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung 
erfolgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Nordhausener Courier, 
dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Erfurt und im Staatsanzeiger. 
Jedesmal, sobald eines dieser Blärter oder der ihnen künftig etwa substituirten 
eingehen sollte, wird vom Magistrat mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ein entsprechendes anderes Blart gewählt werden. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital zurückzugeben 
ist, wird dasselbe in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und 1. Juli, mit 
vier und einem halben Prozent jährlich verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räück- 
gabe der auszugebenden Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kämmereikasse zu Nordhausen in der auf den Eintritt der Fälligkeit 
folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine ab- 
zuliefern. Für die fehlenden Kupons wird der Betrag vom Kapirale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen Zinsen, verjahren 
zu Gunsten der Stadtgemeinde Nordhausen. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die 
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebors und 
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere &#. 1. bis 12. mit 
nachstehenden naheren Bestimmungen Anwendung: 
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem 
Magistrat gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschafte und 
Befugnisse zustehen, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen des Magsktrats 
findet der Rekurs an die Konigliche Regierung zu Erfurt statt; 
b) das im g. 5. jener Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem 
Königlichen Kreisgerichte zu Nordhausen; 
c) die in den §9§. 6. 9. und 12. jener Verordnung vorgeschriebenen Be- 
kannmachungen sollen durch diesenigen Blätter geschehen, durch welche 
die ausgeloosten Obligationen veröffentlicht werden; d 
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