Object: Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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Schlesien und Sachsen vom 13. Dezember 1872 und die Ergänzung derselben 
vom 19. März 1881 (Gesetz-Samml. S. 155) wird aufgehoben. 
g. 58. 
In der Provinz Schleswig-Holstein unterliegt der Beschlußfassung des 
Kreisausschusses, in Stadtkreisen des Bezirksausschusses: 
1) die Bestätigung von Bestimmungen der Gemeinden in Betreff der An- 
legung, Verlegung oder Einziehung von Nebenwegen, öffentlichen Fuß- 
steigen oder Landwegen nach §#. 226, 234 Absatz 1, 235 der Wege- 
verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 
1. März 1842 (Sammlung der Verordnungen S. 191) und §. 7 
Absatz 1 der Wegeordnung für das Herzogthum Lauenburg vom 
7. Februar 1876 (Offizielles Wochenblatt S. 27); 
2) die Anordnung der Verlegung von Nebenwegen nach §. 226 Satz 1 
der Wegeverordnung vom 1. März 1842, sowie die Anordnung der 
Anlegung neuer Landwege oder der Verlegung oder besseren Einrichtung 
bestehender Landwege im Kreise Herzogthum Lauenburg nach 8. 7 
Absatz 2 der Wegeordnung vom 7. Februar 1876; 
3) die Genehmigung des Zusammentretens von Gemeinden und Guts- 
bezirken zu einem Verbande behufs gemeinsamer Herstellung und Unter- 
haltung von Nebenwegen nach F. 13 des Gesetzes vom 26. Februar 1879, 
betreffend die Abänderung der Wegegesetzgebung für die Provinz 
Schleswig= Holstein u. s. w. (Gesetz-Samml. S. 94); 
4) die Anordnung der im Interesse der Sicherheit der Wegebenutzung 
nach §. 14 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 zulässigen Be- 
schränkungen der Benutzung von Grundstücken in der Nähe öffentlicher 
Wege. 
§. 59. 
In der Provinz Schleswig-Holstein beschließt der Bezirksausschuß: 
1) über die Zulassung einzelner Ausnahmen von den Regeln hinsichtlich 
der Breite und der Herstellungsart der Nebenwege nach F. 221 der 
Wegeverordnung vom 1. März 1842; 
2) über die Herstellungsart derjenigen neu auszubauenden Nebenlandstraßen, 
hinsichtlich welcher die Kreise aus Provinzialmitteln eine Unterstützung 
nicht erhalten, nach §. 146 der Wegeverordnung vom 1. März 1842 
und §. 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1879. 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8952.) 43
	        
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