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Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst
der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde.
Artikel 46.
Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung
der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den Transport,
namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen
dem Bedürfniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des
betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden, niedrigen Spezialtarif ein-
uführen, welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn
für ohprodukte geltenden Satz herabgehen darf.
Artikel 47.
Den Anforderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benugtzung der
Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes haben sammtliche
Eisenbahnverwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das
Militair und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.
VIII.
Post-- und Telegraphenwesen.
Artikel 48.
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte
Gebiet des Norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten ein-
gerichtet und verwaltet.
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und
Telegraphen Angelegenheiten. erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren
Rezelung nach den gegenwärtig in der Preußischen Post= und legraphenrr
waltung maaßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder admini-
strativen Anordnung überlassen ist.
Artikel 49.
Die Einnahmen des Post. und Telegraphenwesens sind für den ganzen
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen "
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.).
Artikel 50.
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegra-
phenverwaltung an. Dasselbe au die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen,
daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes,
sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.