Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Deutschen oder außerdeutschen Post= und 
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
ämmtliche Beamte der Post= und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufuunehmen, · 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- 
raphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der 
irektoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aufsichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er- 
wähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, 
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie er- 
forderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimm- 
ten, mithin bei den Sigemlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen an cbell 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht 
besteht, entscheiden die Besimmumgen der besonderen Verträge. 
Artikel 51. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des E und Telegraphenwesens in 
den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort 
befindlichen staatlichen Post= und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung 
des Bundespräsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer 
Hiraul bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen 
eutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch 
Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen 
ereinbarungen getroffen werden. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweilung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine 
Bundeszwecke (Artikel 49.) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der 
von den Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, 
zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten 
lebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postuberschussen, welche in den einzelnen Postbezirken während 
der fünf Jahre 1861. bis 1865. ausgekommmen. sind, wird ein durchschnittlicher 
Jahresüberschuß berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk 
(Nr. 6690. an
	        
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