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an dem für das gesammte Gebiet des Norddeutschen Bundes sich darnach heraus-
stellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Prozenten festgestellt.
Nach Maaßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus
den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen während der nächsten acht Jahre
den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen
Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
ach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die
Postüberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Artikel 49. enthaltenen
Grundsatz der Bundeskasse zu.
Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich her-
ausstellenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem
Bundespräsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die
Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu
bestreiten.
IX.
Marine und Schiffahrt.
Artikel 53.
Die Bundes -Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Preußischem Ober-
befehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät
dem Könige von Preußen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine
ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu
nehmen sind.
Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Bundes-Kriegshäfen.
Der zur Gründung und Ehaltung. der Kriegsflotte und der damit zu-
sammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundezskasse
bestritten.
Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschließlich des
Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere
befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.
Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maaßgabe der vorhandenen
seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem -*n- gestellte Quote
kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.
Artikel 54.
Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handels-
marine.
Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der
Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate
zu regeln und die Bedingungen festusteul, von welchen die Erlaubniß zur Füh-
rung eines Seeschiffes abhängig ist. 3
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