Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen 
der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe simmtcher Bundesstaaten 
gleichmäßig zugelassen und behandelt. Die Abgten welche in den Seehäfen von 
den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benutzung der Schiffahrtsanstalten 
erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser 
Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. « 
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung 
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben 
werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen 
Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und 
gewöhnlichen 88 ellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht 
Übersteigen. uf die Scberei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, 
als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. 
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu 
legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten 
sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu. 
Artikel 55. 
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz= weiß roth. 
X. 
Konsulatwesen. 
Artikel 56. 
Das gesammte Norddeutsche Konsulatwesen steht unter der Aufsicht des 
Bundespräsidiums, welches die Konsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. 
In dem Amtsbezirk der Bundeskonsuln dürfen neue Landeskonsulate nicht 
errichtet werden. Die Bundeskonsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht ver- 
tretenen Bundesstaaten die Funktionen eines Landeskonsuls aus. Die sämmtlichen 
bestehenden Landeskonsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundes- 
konsulate dergestalt vollendet ist, dah die Vertretung der Einzelinteressen aller 
Budestaten. als durch die Bundeskonsulate gesichert von dem Bundesrathe an- 
erkannt wird. 
XI. 
Bundes Kriegswesen. 
Artikel 57. 
Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser 
Plicht nicht vertreten lassen. 
JNargang 1867. (Dr. 000) 110 Ar—
	        
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