Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel  62.

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für  das  gesammte  Bundesheer  und  die

8  demselben  gehörigen  Einrichtungen  sind  bis  zum  31.  Dezember  1871.  dem

undesfeldherrn  jährlich  sovielmal  225  Thaler,  in  Worten  zweihundert  fünf

und  zwanzig  Thaler,  als  die  Kopfzahl  der  Friedensstärke  des  Heeres  nach  Artikel  60.
beträgt,  zur  Verfügung  zu  stellen.  Vergl.  Abschnitt  XIl.

Die  Zahlung  dieser  Beiträge  beginnt  mit  dem  ersten  des  Monats  nach
Publikation  der  Bundesverfassung.

Nach  dem  31.  Dezember  1871.  müssen  diese  Beträge  von  den  einzelnen
Staaten  des  Bundes  zur  Bundeskasse  serbhezh  werden.  Zur  Berechnung  derselben
  wird  die  im  Artikel  60.  interimistisch  festgestellte  Friedens-  Präsenzstärke  so
lange  festgehalten,  bis  sie  durch  ein  Bundesgesetz  abgeändert  ist.

Die  Verausgabung  dieser  Summe  für  das  gesammte  Bundesheer  und
dessen  Einrichtungen  wird  durch  das  Etatsgesetz  festgesiell

Bei  der  Feststellung  des  Militair-Ausgabe-Etats  wird  die  auf  Grundlage
dieser  Verfassung  gesetzlich  feststehende  Organisation  des  Bundesheeres  zu
Grunde  gelegt.

Artikel  63.

Die  gPesanmte  Landmacht  des  Bundes  wird  ein  einheitliches  Heer  bilden,
welches  in  Krieg  und  Frieden  unter  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs
von  Preußen  als  Bundesfeldherrn  steht.

Die  Regimenter  „c.  führen  fortlaufende  Nummern  durch  die  ganze  Bundes-Armee.
  Für  die  Bekleidung  sind  die  Grundfarben  und  der  Schnitt  der  Königlich
Preußischen  Armee  maaßgebend.  Dem  betreffenden  Kontingentsherrn  bleibt  es
überlassen,  die  äußeren  Abzeichen  (Kokarden  2c.)  zu  bestimmen.

Der  Bundesfeldherr  hat  die  Pflicht  und  das  Recht,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  innerhalb  des  Bundesheeres  alle  Truppentheile  vollzählig  und  kriegstüchtig
vorhanden  sind  und  daß  Einheit  in  der  Organisation  und  Vormation,  in  Bewaffnung
  und  Kommando,  in  der  Ausbildung  der  Mannschaften,  sowie  in  der
Qualifikation  der  Offziere  hergestellt  und  erhalten  wird.  Zu  diesem  Behufe  ist
der  Bundesfeldherr  berechtigt,  sich  jederzeit  durch  Inspektionen  von  der  Verfassung
der  einzelnen  Kontingente  zu  überzeugen  und  die  Abstellung  der  dabei  vorgefundenen
  Mängel  anzuordnen.

Der  Bundesfeldherr  bestimmt  den  Präsenzstand,  die  Gliederung  und  Eintheilung
  der  Kontingente  der  Bundesarmee,  sowie  die  Organisation  der  Landwehr,
  und  hat  das  Recht,  innerhalb  des  Bundesgebietes  die  Garnisonen  zu  bestimmen,
  sowie  die  kriegsbereite  Aufstellung  eines  jeden  Theils  der  Bundesarmee
anzuordnen.

(Nr.  6690.)  110“  Be-