Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver- 
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres 
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee den 
Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. I1. be- 
zeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in 
geeigneter Weise mitzutheilen. 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn 
inbeninnt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- 
zunehmen. . 
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Hontingents befehligen, und alle Festungskomman- 
danten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten 
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von 
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be- 
förderung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, oder 
in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente 
des Bundesheeres zu wählen. · " 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Bundesfeldherrn zu, welcher die Vewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit 
das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die 
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der Ein. 
schränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehörenden 
barnee und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben nament- 
lich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regelmäßigen 
Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs der nöthigen 
landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die betreffenden 
Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
· Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der 
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. u 
1.
	        
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