Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militairetat fallen unter keinen Umständen einer ein- 
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis 
ge Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die 
irkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundezgesetzes gelten dafür die 
Vorsrsten des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz-Samml. für 
1851. S. 451. ff.) 
XII. 
Bundesfinanzen. 
Artikel 69. 
anschlagt und auf den Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird 
omns egimn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Geset fest- 
gestellt. 
Alle Einnahmen und ono des Bundes müssen für jedes Jahr ver- 
Artikel 70. 
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die 
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Jöllen, den gemeinschaft- 
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post= und Telegraphenwesen fließenden 
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht 
gedeckt werden, find sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, 
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium aus- 
geschrieben werden. 
Artikel 71. 
Deie gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be- 
wiligt können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt 
werden. 
(Nr. 660.) Wäh-
	        
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