Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

422

Nr.  75  1916.

worden  sind,  ferner  Garne  und  Zwirne,  die  ausschließlich  aus  den

unter  a  aufgeführten  Anslandsspinnstoffen  hergestellt  sind.

Voraussetzung  ist,  daß  die  Einfuhr  der  Spinnstoffe  und  Garne  der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
nachgewiesen  werden  kann.  Die  von  der  deutschen  Heeresmacht  besetzten  Gebiete
  gelten  nicht  als  Ausland  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung.

Art.  III.

§*  6  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgenden  Zusatz:

4.

Garn=  und  Zwirnabfälle  (vgl.  §  2  Nr.  2)  dürfen  nur  an  die  Aktiengesellschaft
zur  Verwertung  von  Stoffabfällen,  Berlin,  Bellevuestraße  12  a,  veräußert
werden.

Art.  IV.

§  10  des  Spinn=  und  Webverbots  erhält  folgende  Fassung:

Dem

Die  Veräußerung  oder  Lieferung  von  Baumwollspinnstoffen  und
Garnen  nach  §§  3,  5  und  6  dieser  Bekanntmachung  wird  nur  gestattet,  wenn
keine  höheren  Preise  als  die  in  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  II.  1800/2.  16.
K.  R.A.  festgesetzten  Höchstpreise  für  Baumwollspinnstoffe,  Baumwollgespinste
und  deren  Abfälle  gefordert  und  bezahlt  werden.

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  vor  dem  1.  April  1916  höhere  Preise  als
die  Höchstpreise  vereinbart  sein  sollten.  Jedoch  dürfen  Garnlieferungsverträge,
  die  vor  dem  1.  April  1916  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden
sind,  zu  diesen  Preisen  insoweit  erfüllt  werden,  als  dies  erforderlich  ist  zur
Erfüllung  von  Heeresaufträgen  gegen  Belegschein  3,  über  welche  die  auftraggebende
  Heeres=  oder  Marinebehörde  dem  Garnverbraucher  bereits  vor
dem  1.  April  1916  den  Zuschlag  erteilt  hat.  In  gleicher  Weise  dürfen  Garnlieferungsverträge,
  die  vor  dem  1.  April  1916  gegen  Freigabeschein  für  Nähfäden
  zu  höheren  Preisen  abgeschlossen  worden  sind,  zu  diesen  Preisen  erfüllt
werden,  falls  der  Freigabeschein  vor  dem  1.  April  1916  ausgefertigt
worden  ist.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf
Auslandsspinnstoffe  und  Auslandsgarne  (§  3  Ziffer  4).

Art.  V.
Spinn=  und  Webverbot  werden  folgende  Bestimmungen  hinzugefügt:

*  13.
Allgemeine  Ausnahmen.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
  kann  allgemeine  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  dieser  Bekanntmachung
  bewilligen.