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Während der im Art. 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä-
sidim dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der
Bundesgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer
Garantie zu Lasten des Bundes erfolgen.
XIII.
Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Geisten, die Integrität, die Sicherheit oder
die Verfassung des Norddeutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes.
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Neichstages,
einer Behörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben
in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind oder in Beziehung auf ihren
Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung,
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und bestraft nach Maaßgabe der
in den letzteren bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach
welchen eine gleiche gegen den einzelnen Bundesstaat, seine Versassung seine
Kammern oder Stände, seine Kammer= oder Ständemitglieder, seine Behörden
und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 75.
Für dejenigen in Art. 7 4. bezeichneten Unternehmungen gegen den Nord-
deutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen Bundesstaaten gerichtet,
als Hochverrath oder Landesverrath zu qualifijiren wären, ist das gemennschast
liche