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summe für die vormals Bayerischen Gebietstheile in verhältnißmäßiger Gleichheit
mit den Grundsteuer-Hauptsummen der altländischen Provinzen festzustellen.
Bei den zu letzterem Zweck auszuführenden Vermessungs= und Kartirungs-
arbeiten ist nach Anleitung der Behufs Ausführung des vorgedachten Gesehes
ergangenen Vorschriften zu verfahren.
Dagegen bleibt die Bestimmung darüber, unter welchen besonderen Maaß-
gaben das mehrgedachte Gesch sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861., betreffend
ie für die Mubetung der Grundsteuer-Befreiungen und Bevorzugungen zu ge-
währende Entschädigung (Gesetz-Samml. für 1861. S. 327.), zur Ausführung
zu bringen, und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu ver-
anlagende Grundsteuer gegen Wegfau der bestehenden Grundsteuer in Hebung
zu setzen, einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die bestehende Grundsteuer mit der Beschrän-
kung fort zu erheben, daß vom 1. Juli 1867 ab
a) diejenigen Grundsteuerbeträge, welche speziell auf den Grundflächen der
Gebäude nebst den dazu gehörigen Hofräumen und nicht über Einen
Preußischen Morgen großen Hausgärten haften, außerdem aber
b) die zu der eigentlichen, auf den Liegenschaften ruhenden, zu 2 3. Simpel
bemessenen Grundsteuer seither für Staatszwecke erhobenen Zuschläge
außer Hebung gesetzt werden.
S. 4.
Bis die in der Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz Samml.
S. 273.) bestimmte anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden im Re-
ierungsbezirk Kassel erfolgt sein wird, sind die Funktionen, welche nach den im
2. bezeichneten Gesetzen den Regierungen obliegen, von dem Ober-Steuer-
ollegium zu Kassel unter Theilnahme eines Kommissars des Finanzministers,
welchem insbesondere die obere Leitung der Veranlagungsarbeiten obliegt, wahr-
zunehmen.
Die Funktionen der Landräthe fallen bis auf Weiteres den dem Ober-
Steuerkollegium untergeordneten Beamten oder besonders zu berufenden Kom-
missarien zu.
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Einsweien und so lange eine kreis= und provinzialständische Verfassung
nach den Grundsätzen der Preußsschen Gesetzgebung im vormaligen Kurfürstenthum
Kesien und den vormals Bayerischen Gebieten nicht eingeführt ist, treten folgende
estimmungen in Kraft:
a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen= und klafsifizirten
Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zweck zu bildenden
Veranlagungsbezirke nach den für die Veranlagung der direkten Steuern
(Xr. 6692.) 111“ in