Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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in Kurhessen bestehenden Gesetzen und Grundsätzen, insbesondere nach 
den Vorschriften in den §§6. 6. und 7. des Gesetzes vom 15. Dtymbe 
1853., die Klassensteuer betreffend (Kurhessische Gesetz-Samml. für 
1853. S. 156.), und im §. 5. des hessischen Gesetzes vom 15. De- 
zember 1853. wegen Besteuerung des Grundeigenthums (Kurhessische 
Gesch Samml. für 1853. S. 155.) unter denjenigen Abänderungen, 
welche durch die Verschiedenheit der Steuergesetze selbst und deren Grund- 
lagen geboten erscheinen und in der vom Finanzminister dieserhalb zu 
erlassenden Anweisung besonders festzustellen sind; 
b) die nach F. 5. zu b. der Verordnung vom 28. April 1867. betreffend 
die Einführung der Preußischen rgn in Betreff der direkten 
Steuern im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen (Gesetz- 
Samml. für 1867. S. 538.), zur Entscheidung über Reklamationen und 
Berufungen gegen die Einschätzung zur klassifizirten Einkommensteuer zu 
bildende Bezirkskommission hat zugleich die Funktionen der letzteren fm 
die vormals Bayerischen Gebietstheile wahrzunehmen 
J) die bei der Veranlagung mitwirkenden Kommissionsmitglieder haben statt 
der in den Preußischen Gesetzen bestimmten Reisekosten und Tagegelder 
die bisher in Kurhessen üblichen Entschädigungen zu beziehen. 
C. 6. 
Hinsichtlich der Gebäudesteuer sind nachstehende Vorschriften zu beachten: 
a) der mittlere fähriiche Miethswerth der Gebäude (F. 6. des Gesetzes vom 
21. Mai 1861., betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäude- 
se, ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853. bis 1862. einschließlich 
estzustellen; 
b) die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigen- 
thümer geschieht durch Offenlegung der Veranlagungs-Nachweisungen 
während eines Zeitraumes von mindestens 14 Tagen (F. 10. Absatz 2. 
des gedachten Gesetzes); 
IP) die vierwöchentliche Reklamationsfrist E 10. Absatz 4. des gedachten 
Gesetzes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs- 
Nachweisung; 
d) die in den HF. 15. bis 18. des gedachten Gesetzes enthaltenen Vor- 
schriften bleiben, soweit sie auf das Verfahren bei goee und Fort- 
schreibung eines Wechsels in dem Eigenthumsverhältniß an Gebäuden 
und die zu entrichtenden Fortschreibungsgebühren sich beziehen, einstweilen 
außer Anwendung, und statt derselben die Bayerischen Vorschriften unt 
den sich etwa als nothwendig ergebenden, vom Finanzminister festzustel- 
lenden Maaßgaben in Kraft 
e) die erste Revision der Gebäudesteuer-Veranlagung # 20. des gedachten 
Gesetzes) erfolgt nn.- mit der ersten Revision der Veranlagung in 
den älteren Preußischen Landestheilen. 
g. *
	        
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