Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

Zur  Anfertigung  der  Schriftsätze  in  der  Revisions-Instanz  sind  jedoch  nur
die  Rechtsamvalte  befugt,  welche  bei  dem  zur  Entscheidung  in  dieser  Instanz
zuständigen  Gerichte  angestellt  sind.

Die  Bestimmungen  des  H.  58.  finden  auch  auf  die  Revision  Anwendung.

V.  Bestimmungen  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde.
C.  62.

Die  Nichtigkeitsbeschwerde  findet  statt  gegen  die  in  der  Appellations.  Instanz
erlassenen  Erkenntnisse,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  §.  59.  der  Revision
nicht  unterliegen.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  jedoch  ausgeschlossen  in  Beug
auf  die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt)  sofern  nicht  die  Beschwerde  zugleich
die  Hauptsache  betrifft.

g.  63.

Die  Anfechtung  des  Erlenntnisses  mittelst  der  Nichtigkeitsbeschwerde  kann
nur  darauf  gegründet  werden:

1)  daß  das  Erkenntniß  einen  Rechtsgrundsatz  verletzt,  dieser  möge  auf  einer
ausdrücklichen  Vorschrift  des  Gesetzes  beruhen,  oder  aus  dem  Sinne  und
Zusammenhange  der  Gesetze  hervorgehen,  oder  wenn  dasselbe  einen  solchen
Grundsatz  in  Fällen,  wofür  er  nicht  bestimmt  ist,  in  Amvendung  bringtz

2)  daß  das  Erkemntniß  auf  der  Verletzung  ciner  nach  dem  in  den  betreffenden
  Landestheilen  geltenden  Rechte  cinschließlich  dicser  Verordnung  als
wesentlich  zu  betrachtenden  Prozezworschrit  crubt.

C.  64.

Die  Einlegung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  hält  die  Vollstreckung  des  angefochtenen
  Ertenctnmts  nicht  auf,  es  sei  denn,  daß  durch  die  Vollstreckung  ein
unersetzlicher  Schaden  entstände.

Der  Verurtheilte  ist  jedoch  befugt,  vor  der  wirklichen  Vollstreckung  sich
dadurch  zu  schützen,  daß  er  die  streitige  Summe  oder  Sache  in  gerichtlichen  Gewahrsam
  giebt  oder,  wenn  die  Verurtheilung  auf  andere  Verpflichtungen  sich  bezieht,
  eine  von  dem  Gerichte  zu  bestimmende  Sicherheit  leissct.

Wird  die  Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen,  so  ist  der  Tag  der  Insinnation
des  angefochtenen  Erkenntnisses  als  der  Tag  der  Rechtskraft  anzusehen.

g.  65.

Im  Uebrigen  bestimmt  sich  das  Verfahren  nach  den  Vorschriften  über  das
Verfahren  in  der  Revisions-Instanz.

C.  66.
Bei  der  Entscheidung  legt  der  Richter  das  in  dem  angefochtencn.  Erkenntniß
als