Zur Anfertigung der Schriftsätze in der Revisions-Instanz sind jedoch nur
die Rechtsamvalte befugt, welche bei dem zur Entscheidung in dieser Instanz
zuständigen Gerichte angestellt sind.
Die Bestimmungen des H. 58. finden auch auf die Revision Anwendung.
V. Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde.
C. 62.
Die Nichtigkeitsbeschwerde findet statt gegen die in der Appellations. Instanz
erlassenen Erkenntnisse, welche nach den Bestimmungen des §. 59. der Revision
nicht unterliegen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch ausgeschlossen in Beug
auf die Entscheidung über den Kostenpunkt) sofern nicht die Beschwerde zugleich
die Hauptsache betrifft.
g. 63.
Die Anfechtung des Erlenntnisses mittelst der Nichtigkeitsbeschwerde kann
nur darauf gegründet werden:
1) daß das Erkenntniß einen Rechtsgrundsatz verletzt, dieser möge auf einer
ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und
Zusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dasselbe einen solchen
Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Amvendung bringtz
2) daß das Erkemntniß auf der Verletzung ciner nach dem in den betreffenden
Landestheilen geltenden Rechte cinschließlich dicser Verordnung als
wesentlich zu betrachtenden Prozezworschrit crubt.
C. 64.
Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Vollstreckung des angefochtenen
Ertenctnmts nicht auf, es sei denn, daß durch die Vollstreckung ein
unersetzlicher Schaden entstände.
Der Verurtheilte ist jedoch befugt, vor der wirklichen Vollstreckung sich
dadurch zu schützen, daß er die streitige Summe oder Sache in gerichtlichen Gewahrsam
giebt oder, wenn die Verurtheilung auf andere Verpflichtungen sich bezieht,
eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicherheit leissct.
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinnation
des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechtskraft anzusehen.
g. 65.
Im Uebrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften über das
Verfahren in der Revisions-Instanz.
C. 66.
Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem angefochtencn. Erkenntniß
als