54 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
erhaltung der öffentlichen Ordnung. Die öffentliche Ordnung wird aber
nicht gestört und dem Sonntage sein Ruhetagscharakter nicht genommen
durch Handlungen, die nicht nach außen hervortreten, nicht gegen die
Allgemeinheit gerichtet sind. Daher kann eine Polizeiverordnung zwar
den nach außen hin hervortretenden Gewerbeverkehr am Sonntage ver—
bieten — und zwar am ganzen Sonntage, denn der ganze Sountag ist
Ruhetag — nicht aber eine sich im Innern des Hauses haltende ge—
werbliche Thätigkeit.
Auf demselben Standpunkte steht Boruhak#), der ebenfalls annimmt,
daß die Verordnungen über die Sonntagsheiligung der Erhaltung der
öffentlichen Ordnung dienen. Das Oberverwaltungsgericht?) hat
wenigstens wiederholt die Gottesdienste der öffentlich aufgenommenen
Religionsgesellschaften als Theil der öffentlichen Ordnung bezeichnet.
Diese Rechtfertigung der Gültigkeit der Polizeiverordnungen über
die Sonntagsruhe ist aber nicht die übliche. Gewöhnlich wird auf
8 366 Ziff. 1 Str. G. B. und die Allerh. Kabinetsordre vom 7. II.
1837 (G.S. S. 19) Bezug genommen.
8 366 Ziff. 1 Str.G. B. bedroht mit Geldstrafe oder Haft:
Wer den gegen die Störung der Feier der Sonn= und Festtage
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Daß unter den Anordnungen auch Polizeiverordnungen zu verstehen
sind, unterliegt keinem Bedenken ). Im übrigen ist die Bestimmung
aber nur eine sog. Blankettstrafvorschrift.), sie enthält keine Delegation
eines Polizeiverordnungsrechts, sagt vielmehr nur: für den Fall, daß
Anordnungen gegen die Störung der Feier der Sonn= und Festtage
erlassen sind oder erlassen werden und diese übertreten werden, soll die
Strafe die und die sein. Die Giltigkeit dieser Anordnungen bemißt
sich nach den Landesgesetzen, ihre Form, ihr Inhalt. Polizeibehörden
also, die nach ihrem Landesrecht nicht befugt waren, Polizeiverordnungen
über die Sonntagsruhe zu erlassen, haben dieses Recht auch nicht durch
den § 366 Ziff. 1 Str.G. B. erhalten. Die Berufung auf ihn allein
ist also nicht im Stande, die Zulässigkeit von Polizeiverordnungen über
1) Selbstverwaltung Bd. 13, S. 163. Auch Roedenbeck a. a. O. S. 56 meint,
daß die Sonntagsruhe zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehöre.
2) Vgl. Entsch. vom 10. XII. 84 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 189), 8. X. 92
(Entsch. Bd. 23, S. 409).
:) Ebenso Roedenbeck a. a. O. S. 71.
9 So richtig Roedenbeck a. a. O. S. 73 ff. Vgl. über die Blankettstrafgesetze
Rosin, Polizeiverordnungsrecht S. 73 f.