Metadata : Geschichte des Königreichs Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der wichtigsten culturgeschichtlichen Erscheinungen.

54  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung.  Die  öffentliche  Ordnung  wird  aber
nicht  gestört  und  dem  Sonntage  sein  Ruhetagscharakter  nicht  genommen
durch  Handlungen,  die  nicht  nach  außen  hervortreten,  nicht  gegen  die
Allgemeinheit  gerichtet  sind.  Daher  kann  eine  Polizeiverordnung  zwar
den  nach  außen  hin  hervortretenden  Gewerbeverkehr  am  Sonntage  ver—
bieten  —  und  zwar  am  ganzen  Sonntage,  denn  der  ganze  Sountag  ist
Ruhetag  —  nicht  aber  eine  sich  im  Innern  des  Hauses  haltende  ge—
werbliche  Thätigkeit.

Auf  demselben  Standpunkte  steht  Boruhak#),  der  ebenfalls  annimmt,
daß  die  Verordnungen  über  die  Sonntagsheiligung  der  Erhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  dienen.  Das  Oberverwaltungsgericht?)  hat
wenigstens  wiederholt  die  Gottesdienste  der  öffentlich  aufgenommenen
Religionsgesellschaften  als  Theil  der  öffentlichen  Ordnung  bezeichnet.

Diese  Rechtfertigung  der  Gültigkeit  der  Polizeiverordnungen  über
die  Sonntagsruhe  ist  aber  nicht  die  übliche.  Gewöhnlich  wird  auf
8  366  Ziff.  1  Str.  G.  B.  und  die  Allerh.  Kabinetsordre  vom  7.  II.
1837  (G.S.  S.  19)  Bezug  genommen.

8  366  Ziff.  1  Str.G.  B.  bedroht  mit  Geldstrafe  oder  Haft:

Wer  den  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

Daß  unter  den  Anordnungen  auch  Polizeiverordnungen  zu  verstehen
sind,  unterliegt  keinem  Bedenken  ).  Im  übrigen  ist  die  Bestimmung
aber  nur  eine  sog.  Blankettstrafvorschrift.),  sie  enthält  keine  Delegation
eines  Polizeiverordnungsrechts,  sagt  vielmehr  nur:  für  den  Fall,  daß
Anordnungen  gegen  die  Störung  der  Feier  der  Sonn=  und  Festtage
erlassen  sind  oder  erlassen  werden  und  diese  übertreten  werden,  soll  die
Strafe  die  und  die  sein.  Die  Giltigkeit  dieser  Anordnungen  bemißt
sich  nach  den  Landesgesetzen,  ihre  Form,  ihr  Inhalt.  Polizeibehörden
also,  die  nach  ihrem  Landesrecht  nicht  befugt  waren,  Polizeiverordnungen
über  die  Sonntagsruhe  zu  erlassen,  haben  dieses  Recht  auch  nicht  durch
den  §  366  Ziff.  1  Str.G.  B.  erhalten.  Die  Berufung  auf  ihn  allein
ist  also  nicht  im  Stande,  die  Zulässigkeit  von  Polizeiverordnungen  über

1)  Selbstverwaltung  Bd.  13,  S.  163.  Auch  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  56  meint,
daß  die  Sonntagsruhe  zur  öffentlichen  Sicherheit  und  Ordnung  gehöre.

2)  Vgl.  Entsch.  vom  10.  XII.  84  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  189),  8.  X.  92
(Entsch.  Bd.  23,  S.  409).

:)  Ebenso  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  71.

9  So  richtig  Roedenbeck  a.  a.  O.  S.  73  ff.  Vgl.  über  die  Blankettstrafgesetze
Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  S.  73  f.