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KS. 91.
Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte und die Verkündun
der Urtheile sind öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öfentlich
zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ord-
nung oder den guten Sitten Gefahr droht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten in Ehe-
sachen ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.
C. 92.
Die Urtheile sind in der Art aus zufertigen, daß sie in der Ueberschrift die
Worte: „Im Namen des Königs“, sodann die Aufführung der Parteien und
die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Ist das erkennende Gericht
ein Kollegium) so müssen aus der Ausfertigung auch die Namen der Richter,
welche bei der Abfassung des Erkentnisses mitgewirkt haben, ersichtlich sein.
S. 93.
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde
bestimmt, welche berufen ist, den Prozeß für den Fiskus zu führen.
Korporationen und andere jurslsche Personen haben in Ermangelung
einer anderweiten rechtsgültigen Regelung ihren allgemeinen Gerichtsstand bei
dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand derselben seinen Sitz hat.
C. 94.
Klagen auf gerichtliche Entscheidung über den Werth der Cur eine Eisen-
bahn erpropriirten Grundstücke, sowie Klagen wegen aller sonstigen Entschädigungs-
ansprüche, welche Grundbesitzer als solche aus Veranlassung einer Eisenbatz -
anlage gegen den Unternehmer erheben, können bei dem Gerichte erhoben werden,
in dessen Bezirke das exproprürte oder beschädigte Grundstück belegen ist, wenn
der Kläger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichtsstand die Klage anzustellen.
Klagen der Grundbesitzer gegen die Unternehmer von Eisenbahnanlagen
wegen Besttstreits können bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen
Bezirke das Grundstück, auf welches der Besitzstreit sich bezieht, belegen ist.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die entsprechenden Klagen
gegen andere mit Erpropriationsrechten versehene Unternehmer Anwendung.
. 95.
Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, ingleichen Lehrlinge,
Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand- und Fabrikarbeiter sind auch
im Falle ihrer Minderjährigkeit, oder wenn sie noch unter väterlicher Gewalt
stehen und deshalb nach dem maaßgebenden bürgerlichen Recht ungeachtet der
Großjährigkeit im Allgemeinen nicht prozeßfähig sind, in Alimenten= und Ent-
schädigungsprozessen, sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst.,
Erwerbs- und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen Gerichtsstande
ihres Aufenthaltsorts unterworfen.
(Nr. 66909.) 120“ Im