Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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strecken zu lassen, unter Vorbehalt der härteren Strafen, welche nach den allge- 
meinen Gesetzen durch die Beleidigung verwirkt sind. 
S. 100. 
Rechtsanwalte, welche als Bevollmächtigte eine Prozeßschrift übergeben, 
haben bei einer Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Thalern die zur Mittheilung an den 
Gegner erforderlichen Abschriften beizufügen. 
Die Klagebeantwortung, die unter Anberaumung besonderer Termine er- 
forderte Replik und Duplik können von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt nicht 
zu Protokoll gegeben, sondern nur schriftlich angebracht werden. 
S. 101. 
In der Exekutions-Instanz sind nur solche Einreden zulässig, welche in 
Thatsachen sich gründen, die so spät sch zugetragen haben, daß sie in dem der Exe- 
kution vorausgegangenen Prozeßverfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten. 
Es gilt dies auch von den Einreden der Zahlung, der Kompensation, des Erlasses 
und des Vergleichs. Sie hemmen die Exekution nur dann, wenn sie durch Ur- 
kunden liquid gemacht sind. . 10 
.102. 
Alle zu einer Leistung verurtheilende Erkenntnisse sollen die Bestimmung 
einer Frist enthalten, binnen welcher bei Vermeidung der Exekution dem Erkennt- 
nisse Genüge geleistet werden muß. Ist das Erkenntniß vollstreckbar, so wird 
nach Ablauf der Frist auf Antrag des Gläubigers sofort die Exekution verfügt 
und der Schuldner davon benachrichtigt. Der Vollstreckung soll * Erlaß eines 
weiteren monitorischen Zahlungsbefehls nicht vorhergehen. Die Exekutionsvoll- 
streckung durch Einlegung des Exekutors findet nicht statt. 
di Beobachtung besonderer Exekutionsgrade ist nicht erforderlich; der 
Personalarrest, sofern er zulässig ist, kann jedoch in Ermangelung eines 
andern Exekutions-Objekts sachgesucht werden. Diese Bestimmung findet auf den 
Wechselarrest keine Anwendung. 
5. 103. 
Die bisherigen Vorschriften über die Nullitätsquerel treten außer Kraft. 
Es findet jedoch die Anfechtung eines rechtskräftigen Erkenntnisses mittelst der 
Nullitätsquerel nach Maaßgabe der bisherigen Vorschriften noch statt, wenn eine 
Partei im Prozesse nicht gehörig vertreten war und zugleich mit einem anderen 
Rechtsmittel Möhllfe zu verlangen nicht vermochte oder im Stande ist. 
Die bisherigen Vorschiten über die Zulässigkeit der Anfechtung eines 
rechtskräftigen Erkenntnisses mittelst des Antrages auf Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand wegen neu entdeckter Beweismittel u. s. w. bleiben in Geltung. 
C. 104. 
In Ansehung des Gerichtsstandes der im Auslande fungirenden Beamten 
und der im Inlande fungirenden fremden Gesandten, sowie der zu den fremden 
([Nr. 6699.) e-
	        
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