Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  915  —

damit  nicht  bereits  vor  dem  1.  September  1867.  auszeschtosten  sind,  vorzubringen,
und  zwar  unter  der  nach  88.  27.  bis  31.  dieser  Verordnung  zu  bestimmenden
Verwarnung.

S.  108.

In  gleicher  Art  ist  zu  verfahren,  wenn  in  erster  Instanz  zwar  bereits  interlokutorisch
  erkannt,  das  Erkenntniß  oder  der  Bescheid  aber  weder  rechtskräftig  geworden,
  noch  in  zweiter  Instanz  darüber  definitiv  erkannt  ist,  also  auch  dann,
wenn  nur  erst  Awppellationsprozesse  erkannt  sind.  Akten,  welche  bei  dem  Appellationsrichter
  zum  Spruch  über  einen  interlokutorischen  Bescheid  vorliegen,  sind
an  das  Gericht  erster  Instanz  zu  remittiren,  welches  ohne  weiteren  Antrag  den
Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  der  Sache  anzubermunen  hat.

i

st  in  zweiter  Instanz  bereits  auf  die  Appellation  gegen  einen  interlokutorischen
  Bescheid  vollständig  erkannt,  das  Erkenntniß  aber  vor  jenem  Zeitpunkte
nicht  in  Rechtskraft  übergegangen,  so  bebält  es  dabei,  insofern  kein  Rechtsmittel
eingewendet  wird,  sein  Bewenden)  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  an  sich  ist
nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  beurtheilen.
In  Rücksicht  auf  das  Verfahren  und  die  Fristbestimmungen  kommen  aber
die  unten  gegebenen  Bestimmungen  (§.  112.)  zur  Anwendung.

K.  110.

Ist  ein  Interlokut  rechtskräftig  geworden,  in  der  Sache  aber  nicht  definitiv
erkannt,  so  ist  auf  den  Antrag  einer  Partei)  insofern  ein  Termin  zur  Beweisaufnahme
  bereits  anberaumt  ist,  jedoch  erst  nach  Abhaltung  desselben  ein  Termin
zur  mündlichen  Verhandlung  nach  Vorschrift  des  §.  107.  anzuberamnen  und
darin  nach  Maaßgabe  dieser  Verordnung  zu  verfahren.  Eben  dieses  findet  statt,
wenn  gemäß  §.  109.  von  dem  Richter  dritter  Instanz  über  cin  den  interlokutorischen
  Bescheid  bestätigendes  oder  abänderndes  Appellations-Erkenntniß  noch  zu
erkennen  ist.

C.  111.

Sind  die  Verhandlungen  der  Instanz  bereits  vor  dem  im  §.  106.  bezeichneten
  Zeitpunkte  bis  zum  Oefinitiv-Erkenntniß  geschlossen,  so  ist  entweder  das
Erkenntniß  nach  den  bisherigen  Vorschriften  abnusaaen  ,  oder,  wenn  das  Gericht
beim  Vortrage  der  Sache  findet,  daß  noch  nicht  definitiv  erkannt  werden  kann,
ein  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung  und  Entscheidung  der  Sache  anzuberaumen.


S.  112.

Ist  ein  Definitiv-Erkenntniß  bereits  vor  jenem  Zeitpunkte  publizirt,  so
wird  die  Zulässigkeit  des  Rechtsmittels  an  sich  nach  den  bisherigen  Vorschriften
beurtheilt.  Wenn  die  Anmeldungsfrist  noch  nicht  abgelaufen  ist,  so  wird  solche
nach  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  bemessen,  insofern  nicht  das  bisberige

(Nr.  6599.)  ·  Recht