— 915 —
damit nicht bereits vor dem 1. September 1867. auszeschtosten sind, vorzubringen,
und zwar unter der nach 88. 27. bis 31. dieser Verordnung zu bestimmenden
Verwarnung.
S. 108.
In gleicher Art ist zu verfahren, wenn in erster Instanz zwar bereits interlokutorisch
erkannt, das Erkenntniß oder der Bescheid aber weder rechtskräftig geworden,
noch in zweiter Instanz darüber definitiv erkannt ist, also auch dann,
wenn nur erst Awppellationsprozesse erkannt sind. Akten, welche bei dem Appellationsrichter
zum Spruch über einen interlokutorischen Bescheid vorliegen, sind
an das Gericht erster Instanz zu remittiren, welches ohne weiteren Antrag den
Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache anzubermunen hat.
i
st in zweiter Instanz bereits auf die Appellation gegen einen interlokutorischen
Bescheid vollständig erkannt, das Erkenntniß aber vor jenem Zeitpunkte
nicht in Rechtskraft übergegangen, so bebält es dabei, insofern kein Rechtsmittel
eingewendet wird, sein Bewenden) die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich ist
nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.
In Rücksicht auf das Verfahren und die Fristbestimmungen kommen aber
die unten gegebenen Bestimmungen (§. 112.) zur Anwendung.
K. 110.
Ist ein Interlokut rechtskräftig geworden, in der Sache aber nicht definitiv
erkannt, so ist auf den Antrag einer Partei) insofern ein Termin zur Beweisaufnahme
bereits anberaumt ist, jedoch erst nach Abhaltung desselben ein Termin
zur mündlichen Verhandlung nach Vorschrift des §. 107. anzuberamnen und
darin nach Maaßgabe dieser Verordnung zu verfahren. Eben dieses findet statt,
wenn gemäß §. 109. von dem Richter dritter Instanz über cin den interlokutorischen
Bescheid bestätigendes oder abänderndes Appellations-Erkenntniß noch zu
erkennen ist.
C. 111.
Sind die Verhandlungen der Instanz bereits vor dem im §. 106. bezeichneten
Zeitpunkte bis zum Oefinitiv-Erkenntniß geschlossen, so ist entweder das
Erkenntniß nach den bisherigen Vorschriften abnusaaen , oder, wenn das Gericht
beim Vortrage der Sache findet, daß noch nicht definitiv erkannt werden kann,
ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anzuberaumen.
S. 112.
Ist ein Definitiv-Erkenntniß bereits vor jenem Zeitpunkte publizirt, so
wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich nach den bisherigen Vorschriften
beurtheilt. Wenn die Anmeldungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so wird solche
nach den Vorschriften dieser Verordnung bemessen, insofern nicht das bisberige
(Nr. 6599.) · Recht