Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Recht eine weitere Frist gewährt. Ist das Rechtsmittel bereits angemeldet, aber 
noch nicht eingeführt und justifizirt, so bestimmt sich die betreffende Frist, insofern 
nicht bereits eine weitere Frist läuft, gleichfalls nach dieser Verordnung, so daß 
mit deren Ablauf das Rechtsmittel ohne Weiteres für desert zu erachten ist. 
Wenn das Rechtsmittel bereits gerechtfertigt und die Rechtfertigungsschrift zur 
Beantwortung mitgetheilt ist, so wird nach deren Eingange, oder nach Ablauf 
der Beantwortungsfrist auf eingebenden Antrag, ein Termin zur mündlichen Ver- 
handlung und Entscheidung der Sache anberaumt. 
C. 113. 
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in allen Fällen 
von jenem Zeitpunkte ab nach den Bestimmungen des §. 35. dieser Verordnung. 
Bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung werden alle noch 
nicht den Parteien eröffnete Vernehmungsprotokolle auf Antrag ohne Weiteres 
abschriftlich mitgetheilt, unbeschadet ihrer Berechtigung zur Benennung und Ver- 
nehmlassung fernerer Zeugen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. 
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hefbuchdruckerei 
N. v. Decker).
	        
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