Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 917 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 61. — 
  
(Jr. 6700.) Verordnung, betreffend die Einrichtung einer Königlichen Polizeiverwaltung 
zu Frankfurt a. M. Vom 29. Juni 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen hiermit, was folgt: 
. 1. 
Die örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Frankfurt a. M. und den 
nachbenannten Ortschaften: Bornheim, Oberrad, Niederrad, Hausen, Niederursel, 
Bonames, Bockenheim und Rödelheim, wird einem von Uns ernannten Polijzei- 
präsidenten übertragen. 
Der Polizeipräsident ist befugt, sich der Gemeindevorstände in den oben- 
genannten Außenortschaften als seiner Organe bei der Ausübung der Polizei zu 
edienen. & 
Der Minister des Innern ist befugt einzelne Zweige der örtlichen Polizei- 
verwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht des Staates 
zu überweisen, auch die Einrichtungen zu bestimmen, welche in diesem Falle den 
betreffenden Geschäftshmweigen zu geben sind. Die Ernennung aller derjenigen 
Polizeibeamten, deren Anstellung den Gemeindebehörden überlassen wird, bedarf 
der Bestätigung der Staatsregierung. 
F. 3. 
Die Kosten der Polizeiverwaltung sind, mit Ausnahme der Gehälter der 
von der Staatsregierung angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden 
zu bestreiten. 
Den Maaßstab für das Theilnahmeverhältniß der einzelnen Gemeinden 
an den obigen Kosten bestimmt der Minister des Innern. 
S. 4. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Jobrgang 1867. (Nr. 6700—6702.) 121 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1867.
	        
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