Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Recht  eine  weitere  Frist  gewährt.  Ist  das  Rechtsmittel  bereits  angemeldet,  aber
noch  nicht  eingeführt  und  justifizirt,  so  bestimmt  sich  die  betreffende  Frist,  insofern
nicht  bereits  eine  weitere  Frist  läuft,  gleichfalls  nach  dieser  Verordnung,  so  daß
mit  deren  Ablauf  das  Rechtsmittel  ohne  Weiteres  für  desert  zu  erachten  ist.
Wenn  das  Rechtsmittel  bereits  gerechtfertigt  und  die  Rechtfertigungsschrift  zur
Beantwortung  mitgetheilt  ist,  so  wird  nach  deren  Eingange,  oder  nach  Ablauf
der  Beantwortungsfrist  auf  eingebenden  Antrag,  ein  Termin  zur  mündlichen  Verhandlung
  und  Entscheidung  der  Sache  anberaumt.

C.  113.

Die  Vernehmung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  in  allen  Fällen
von  jenem  Zeitpunkte  ab  nach  den  Bestimmungen  des  §.  35.  dieser  Verordnung.
Bei  Anberaumung  eines  Termins  zur  mündlichen  Verhandlung  werden  alle  noch
nicht  den  Parteien  eröffnete  Vernehmungsprotokolle  auf  Antrag  ohne  Weiteres
abschriftlich  mitgetheilt,  unbeschadet  ihrer  Berechtigung  zur  Benennung  und  Vernehmlassung
  fernerer  Zeugen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.
Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hefbuchdruckerei
N.  v.  Decker).