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aus Fahrlässigkeit begangene Handlung vorliege, oder ob dem Angeklagten in
Bezug auf das Verbrechen oder Vergehen, das er als Thäter begangen haben
sollte, nicht wenigstens Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei zur Last falle.
Erscheint jedoch mit Rücksicht auf die Veränderung des Gesichtspunktes
eine bessere Vorbereitung der Vertheidigung oder der Ucterführung als nothwen-
dig, so kann der Gerichtshof, falls er nicht eine Vertagung für angemessen er-
achtet, durch einen sofort zu verkündenden, und demnächst in den entscheidenden
Theil des Urtheils aufzunehmenden Ausspruch verordnen, daß die Erörterung
dieses anderen Thatbestandes einer neuen Verfolgung vorbehalten bleiben solle.
Dieser Vorbehalt kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn die den
Geschworenen vorgelegten Fragen durch die Verkündung eines regelrechten Aus-
spruchs von Seiten des Vorstehers der Geschworenen (§. 338.) erledigt worden sind.
F. 324.
Welches Verhältniß den im 9. 323. bezeichneten Fragen gegenüber den
sonst zu stellenden anzuweisen sei, ob sie insbesondere nur als Hülfsfragen für
den Fall der Verneinung der Hauptfrage aufzunehmen, oder ob ihnen umgekehrt
die auf den Gesichtspunkt der Anklage gerichteten Fragen als Hülfofragen unter-
mordnen seien, ist nach Lage des besonderen Falles zu beurtheilen.
S. 325.
Darüber, ob die Voraussetzungen des Rückfalls oder der Verjährung vor= #. öce and
liegen, entscheidet der Gerichtshof ohne Mitwirkung der Geschworenen. “
C. 326.
Wenn von Seiten des Vorsißenden, der Staatsanwaltschaft oder des An= Vasabe be der
gerlagten eine dem Verweisungsbeschlusse nicht entsprechende Fassung der zu dessen
ledigung erforderlichen Fragen, die Hinzufügung von Zusatzfragen oder die
Stellung von Nebenfragen in Anregung kommt, oder wenn der Vorsitzende oder
die Staatsamwaltschaft es für erforderlich erachten, die Fragestellung auf einen
anderen, als den in dem Verweisungsbeschlusse aufgestellten Gesichtspunkt auszu-
dehnen (§. 323.)) so entscheidet hierüber, falls eine allseitige Uebereinstimmung
nicht erzielt wird, der Gerichtshof. Bei Ablehnung eines nicht blos die Ausdrucks-
weise betreffenden Antrages müssen die Gründe des Beschlusses verkündet werden.
Der Gerichtshof kann auch von Amtswegen über die Fragestellung in
Berathung treten.
g. 327.
Die Anträge in Beut auf die Fragestellung (§. 326.) sind von Seiten
der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten bei Gelegenheit der Ausführungen
über das Ergebniß des Beweisverfahrens zu begründen und zur gegenseitigen Er-
örterung zu bringen. Die dergestat vorgeschlagenen Fragen mspen in der Regel
schriftlich abgefaßt und übergeben werden.
. 6704.) S. 328.