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Zweckmäßigkeit des Strafgesetzes darf auf ihren Ausspruch keinen Ein-
fluß haben. Nicht sie, sondern die Richter sind berufen, die gesetzlichen
Folgen auszusprechen, welche den Angeklagten wegen der ihm zur Last
fallenden Handlungen treffen. Die Geschworenen haben daher ihren
Ausspruch ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Folgen desselben zu fällen.
K. 332.
Ohne eine gesetzliche Veranlassung darf keinerlei Verkehr zwischen den im
Berathungszimmer versammelten Geschworenen und anderen Personen stattfinden,
kein Geschworener es verlassen, und Niemand in dasselbe eintreten, es sei denn
mit schriftlicher Erlaubniß des Vorsitzenden.
Zuwiderhandlungen gegen dies Verbot werden an Geschworenen mit Geld-
buße von ges bis zu *8 Thalern und an anderen Personen mit eintägiger
Gefängnißstrafe gealndet.
Die Festsetzung der Strafe erfolgt durch Beschluß des Gerichtshofes nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft.
5. 333.
Die Geschworenen wählen nach Stimmenmehrheit ihren Vorsteher. Der- 6. Beralhung
selbe hat die Berathung zu leiten und das Ergebniß derselben zu verkünden. 1½r elchwort-
Der Aufnahme eines Protokolles über die Wahlhandlung bedarf es nicht.
K. 334.
Nach gepflogener Berathung wird über die einzelnen Fragen mündlich in 7. Absiemung
der Ordnumg abgestimmt, in welcher sie vorgelegt worden sind. derfelben.
Der Lonsihe befragt zu diesem Bchufs jeden Geschworenen einzeln in
der durch die Ausloosung festgestellten Ordnung um seine Meinung, und giebt
selbst seine Stimme zuletzt ab.
Wird eine Frage nur theilweise bejaht, so ist die Beschränkung der Be-
jahung in folgender Weise anzugeben:
Ja, aber es ist nicht erwiesen, daß u. s. w.
Wird die Frage wegen der Lrttat verneint, so kommen alle auf diese
bezüglichen anderen 1 en in Wegfall, sie mögen erschwerende, mildernde oder
strafausschließende Gründe betreffen.
S. 335.
Jede dem Angeklagten nachtheilige Beantwortung einer Frage kann nur
mit Stimmenmehrheit be#tlossen werden. Im Fall der Stimmengleichheit hat
die dem Angeklagten günstigere Meinung den Vorzug.
K. 336.
In jedem Ausspruche, durch welchen eine Frage zum Nachtheile des An-
geklagten beantwortet wird, muß ausdrücklich angegeben sein, ob derselbe mit
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