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Zu 86.
A. Meßgerite.
1. Bei der Vermessung des Eichraums sind
anzuwenden:
I. Zwei Dreimeterstöcke mit festem Mesfingschuh
an jedem Ende und einer Nut von 1 cm Breite
und 0,5 cm Tiefe in der Mitte der Vorderseite
auf der ganzen Länge.
wie die unter Nr. 1
I Ein Zweimetersto•ck, bezeichneten Stöcke ein-III.
Ein Einmeterstock, gerichtet.
IV. Ein Meßband von Stahl, 13 bis 20 mm
breit und 20 m lang, zum Aufrollen um
einen Zylinder ein eingerichtet und an einem Ende
mit einem kleinen Messingringe derart versehen,
daß der Anfangspunkt der Längenmaßteilung
an der Außenkante des Ringes liegt.
. Ein Tiesenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln
von geeigneter Länge. Auf beiden Seiten
des einen Schenkels ist eine Zentimeterteilung
derart angebracht, daß ihr Nullpunkt mit der
inneren Spitze des rechten Winkels des Tiefenmaßes
zusammenfällt.
Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus:
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln
von 1,5 und 1 m Länge,
einem mittleren Winkelmaße mit Schenkeln.
von je 1 m Länge,
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln
von je 0,5 m Länge.
Eine Leine von 20 mm Umfang und
genügender Länge.
Ein Teiler für die Tiefgangsanzeiger zum
Absetzen der Marken.
Zwei Leinen don 6 bis 7mm Umfang und
Gm Länge mit Loten von 1 kg Schwere
und Vorrichtung zum Aufrollen.
Eine Wasserwage.
. Eichstempel (8 8), und zwar:
a) Brennstempel für hölzerne Schiffe;
b) m- aus. Gußstahl für eiserne
VIII.
# -
XII. Ein Körner von zlindrischer Form.
XHI. Eine Handbohrmaschine mit Bohrern von
1 geeigneter Größe.
XIV. Ein Brenneisen zum Einbrennen einer Marke
in Holz zur Bezeichnung der Enden der
!#Disgangsanzeiger.““ 5 " J „ 3
XV. Drei Hümit# mit ebener Bahn' von 0,5
und 0,½ und 1,25 kg Gewicht.
XVI. Ein süählernes Metermaß von 1 m Länge
mit Anschlag szum Prüfen der Längenmaße.
XVII. Ein Kohlenkorb aus Eisenstäben zum Heißmachen
der Brenneisen.
2. Jede Eichbehörde muß mindestens mit einem
Sete der unter 1 bezeichneten Geräte versehen sein.
3. Die Revisionsbehörden haben in geeigneten
Zeitabschnitten, mindestens aber alle fünf Jahre, die
Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangsteiler
(Nr. I bis III. V, VIII) mittels des stählernen
Metermaßes Un#§ XV, das Tiefenmaß (Nr. V)
mittels der Winkelmaße (Nr. VI) sowie das Meßband
(Nr. IV) mittels der Meterstöcke zu prüfen.
Die Prüfung der Meterstöcke mittels des
stählernen Metermaßes geschieht wie folgt: Bei den
Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das
andere Ende gegen den Anschlag des Metermaßes
und liest den Abstand der nächsten Meterstriche von
dem Ende des Metermaßes in Millimetern ab. Hierauf
vergleicht man die Länge des mittleren Mcterintervalls
mit der Länge des Metermaßes, indem man das
Intervall an diejenige Seite des mit durchgehenden
Teilstrichen versehenen stählernen Metermaßes legt, an
welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe
er Fehler der drei Meterintervalle gibt den GesamtverD
des Meterstocks.
Die Prüfung der Zwei- und Einmeterstöcke sowie
des Tiefgangsteilers (Nr. VII erfolgt unter sinngemäßer
Anwendung vorstehender Bestimmungen.
Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derartig,
daß man dasselbe ausrollt und unausgespannt auf
eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann
schiebt man die beiden Dreimeter= und den Zweimeterstock
aneinander, bringt sie neben das Meßband
und bestimmt mit Berücksichtigung der etwaigen innerhalb
der Fehlergrenze sich haltenden Fehler der Meterstöcke,
ob die für das Meßband festgesetzte Fehlergrenze
eingehalten ist.
4. Bei den unter 1. Nr. 1 bis IV aufgeführten
Meßgeräten dürfen die folgenden Abweichungen von
der Richtigkeit geduldet werden:
bei Nr. I größte zulässige Ahweichung der
Gesamtlänge 3 mm
hei Nr. II größte misfoe Abweichung der
Gesamtlänge 2 m
bei Nr. III. gröbtek W. Ahweichung der
Gesamtlänge 2 m
bei Nr. IV. größte *f Abweichung für je
10 m Länge 1
eigen die Mehzerite en als die hiernach
zuläss igen. Abweichungen, so müssen sie solange außer
Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung
erfahren. haben,
B. Aufnahme der Maße.
1. über das Eichverfahren wird nach dem anliegenden.
Muster ein Protokoll ausgenommen, in 22
welches alle zur Eichung gehörigen Maße eingetragen