Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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Zu  86.
A.  Meßgerite.

1.  Bei  der  Vermessung  des  Eichraums  sind
anzuwenden:

I.  Zwei  Dreimeterstöcke  mit  festem  Mesfingschuh
an  jedem  Ende  und  einer  Nut  von  1  cm  Breite
und  0,5  cm  Tiefe  in  der  Mitte  der  Vorderseite
  auf  der  ganzen  Länge.

wie  die  unter  Nr.  1

I  Ein  Zweimetersto•ck,  bezeichneten  Stöcke  ein-III.

  Ein  Einmeterstock,  gerichtet.

IV.  Ein  Meßband  von  Stahl,  13  bis  20  mm
breit  und  20  m  lang,  zum  Aufrollen  um
einen  Zylinder  ein  eingerichtet  und  an  einem  Ende
mit  einem  kleinen  Messingringe  derart  versehen,
daß  der  Anfangspunkt  der  Längenmaßteilung
an  der  Außenkante  des  Ringes  liegt.

.  Ein  Tiesenmaß,  bestehend  aus  zwei  Schenkeln
von  geeigneter  Länge.  Auf  beiden  Seiten
des  einen  Schenkels  ist  eine  Zentimeterteilung
derart  angebracht,  daß  ihr  Nullpunkt  mit  der
inneren  Spitze  des  rechten  Winkels  des  Tiefenmaßes
  zusammenfällt.

Ein  Satz  Winkelmaße,  bestehend  aus:

einem  großen  Winkelmaße  mit  Schenkeln
von  1,5  und  1  m  Länge,

einem  mittleren  Winkelmaße  mit  Schenkeln.
von  je  1  m  Länge,

einem  kleinen  Winkelmaße  mit  Schenkeln
von  je  0,5  m  Länge.

Eine  Leine  von  20  mm  Umfang  und
genügender  Länge.

Ein  Teiler  für  die  Tiefgangsanzeiger  zum

Absetzen  der  Marken.

Zwei  Leinen  don  6  bis  7mm  Umfang  und
Gm  Länge  mit  Loten  von  1  kg  Schwere
und  Vorrichtung  zum  Aufrollen.

Eine  Wasserwage.

.  Eichstempel  (8  8),  und  zwar:

a)  Brennstempel  für  hölzerne  Schiffe;
b)  m-  aus.  Gußstahl  für  eiserne

VIII.

#  -

XII.  Ein  Körner  von  zlindrischer  Form.

XHI.  Eine  Handbohrmaschine  mit  Bohrern  von

1  geeigneter  Größe.

XIV.  Ein  Brenneisen  zum  Einbrennen  einer  Marke
in  Holz  zur  Bezeichnung  der  Enden  der

!#Disgangsanzeiger.““  5  "  J  „  3

XV.  Drei  Hümit#  mit  ebener  Bahn'  von  0,5

und  0,½  und  1,25  kg  Gewicht.

XVI.  Ein  süählernes  Metermaß  von  1  m  Länge
mit  Anschlag  szum  Prüfen  der  Längenmaße.

 

XVII.  Ein  Kohlenkorb  aus  Eisenstäben  zum  Heißmachen
  der  Brenneisen.

2.  Jede  Eichbehörde  muß  mindestens  mit  einem
Sete  der  unter  1  bezeichneten  Geräte  versehen  sein.

3.  Die  Revisionsbehörden  haben  in  geeigneten
Zeitabschnitten,  mindestens  aber  alle  fünf  Jahre,  die
Meterstöcke,  das  Tiefenmaß  und  den  Tiefgangsteiler
(Nr.  I  bis  III.  V,  VIII)  mittels  des  stählernen
Metermaßes  Un#§  XV,  das  Tiefenmaß  (Nr.  V)
mittels  der  Winkelmaße  (Nr.  VI)  sowie  das  Meßband
  (Nr.  IV)  mittels  der  Meterstöcke  zu  prüfen.

Die  Prüfung  der  Meterstöcke  mittels  des
stählernen  Metermaßes  geschieht  wie  folgt:  Bei  den
Dreimeterstöcken  legt  man  erst  das  eine,  sodann  das
andere  Ende  gegen  den  Anschlag  des  Metermaßes
und  liest  den  Abstand  der  nächsten  Meterstriche  von
dem  Ende  des  Metermaßes  in  Millimetern  ab.  Hierauf
vergleicht  man  die  Länge  des  mittleren  Mcterintervalls
mit  der  Länge  des  Metermaßes,  indem  man  das
Intervall  an  diejenige  Seite  des  mit  durchgehenden
Teilstrichen  versehenen  stählernen  Metermaßes  legt,  an
welcher  kein  Anschlag  vorhanden  ist.  Die  Summe

er  Fehler  der  drei  Meterintervalle  gibt  den  GesamtverD
  des  Meterstocks.

Die  Prüfung  der  Zwei-  und  Einmeterstöcke  sowie
des  Tiefgangsteilers  (Nr.  VII  erfolgt  unter  sinngemäßer
  Anwendung  vorstehender  Bestimmungen.

Die  Prüfung  des  Meßbandes  erfolgt  derartig,
daß  man  dasselbe  ausrollt  und  unausgespannt  auf
eine  ebene  Unterlage  (Brett,  Fußboden)  hinlegt.  Alsdann
  schiebt  man  die  beiden  Dreimeter=  und  den  Zweimeterstock
  aneinander,  bringt  sie  neben  das  Meßband
und  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  etwaigen  innerhalb
  der  Fehlergrenze  sich  haltenden  Fehler  der  Meterstöcke,
  ob  die  für  das  Meßband  festgesetzte  Fehlergrenze
eingehalten  ist.

4.  Bei  den  unter  1.  Nr.  1  bis  IV  aufgeführten
Meßgeräten  dürfen  die  folgenden  Abweichungen  von
der  Richtigkeit  geduldet  werden:

bei  Nr.  I  größte  zulässige  Ahweichung  der

Gesamtlänge  3  mm

hei  Nr.  II  größte  misfoe  Abweichung  der

Gesamtlänge  2  m
bei  Nr.  III.  gröbtek  W.  Ahweichung  der

Gesamtlänge  2  m

bei  Nr.  IV.  größte  *f  Abweichung  für  je

10  m  Länge  1

eigen  die  Mehzerite  en  als  die  hiernach
zuläss  igen.  Abweichungen,  so  müssen  sie  solange  außer
Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  sie  eine  Richtigstellung
erfahren.  haben,

B.  Aufnahme  der  Maße.
1.  über  das  Eichverfahren  wird  nach  dem  anliegenden.

  Muster  ein  Protokoll  ausgenommen,  in  22

welches  alle  zur  Eichung  gehörigen  Maße  eingetragen