Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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eichnete Konsul. Die Legitimation durch ein Seefahrtsbuch (d. 14.) ist bei der 
lumusterung im Auslande nicht erforderlich. 
K. 23. 
Der Schiffer, durch dessen Verschulden eine vorgeschriebene Abmusterung 
unterbleibt, hat Geldbuße bis zu funfig Thalern und im Unvermögensfalle ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrafe verwirtt. 
K. 24. 
Für eine Unnucserung, welche im Inlande erfolgt, einschließlich der An- 
fertigung oder Berichtigung der Musterrolle, sind von dem Schiffer für Nechmug 
des As ers außer den tarifmäßigen Stempeln, Behust Bestrchtung, der Kosten 
der Musterungsbehörden, für jeden Schiffsmann 7 Sgr. 6 Pf. Gebühren zu 
entrichten. Für eine Berichtigung der Musterrolle ohne Anmusterung, imgleichen 
für eine Abmusterung werden im Inlande Stempel und Gebühren nicht erhoben. 
Dritter Abschnitt. 
Von den Rechten und Pflichten der Schiffsmannschaft während des 
Dienstverhältnisses. 
Zur Ergänzung der Artikel 531. ff. des Deutschen Handelsgesetzbuchs wird 
Folgendes bestimmt: 
ß. 2V5. 
Zum ersten Absatz des Artikels 531. 
Der Schiffsmann darf bis gur Ammssterung. ohne Erlaubniß des Schiffers 
das Schiff nicht verlassen. Ist ihm eine solche Erlaubniß ertheilt, so muß er 
zur festgesetzten Zeit und jedenfalls, sofern nicht ausdrücklich das Gegentheil be- 
willigt ist, vor acht Uhr Abends zurückkehren. 
§. 26. 
Zum zweiten Absatz des Artikels 531. 
Dem Schiffsmann böhrt außer der Heuer Beköstigung, und so lange 
ihm in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen auf dem Schiffe kein 
Unterkommen gewährt wird, ein anderweitiges angemessenes Unterkommen. 
Am Bord des Schiffes hat die Schiffsmannschaft auf einen nur für sie 
und ihre Effekten bestimmten, wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logis- 
raum Anspruch. Der Logisraum, mit Ausnahme des Kojenraumes, muß min- 
destens 43 Fuß hoch und so groß sein, daß auf jeden Schiffsmann, einschließlich 
seines Kojenraumes, mindestens 65 Kubikfuß kommen. In Betref der L - 
" welche
	        
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